Einer weit verbreiteten – falschen – Rechtsauffassung nach besteht ein Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen (früheren) Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch wenn es außer den in Ziffer 1. – 4. genannten Fällen keinen arbeitnehmer- seitigen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt, werden häufig Abfindungsvergleiche in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht geschlossen, auch schriftlich im Beschlusswege gemäß § 278 VI ZPO.
Die Umsetzung dieser Möglichkeit richtet sich nach den aus der jeweiligen Rechtslage im Einzelfall resultierenden Prozessaussichten, die durch Ihren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft und taktisch geschickt umgesetzt werden müssen.
Je eher die Chance besteht, dass der Arbeitgeber, auch ggf. in zweiter Instanz, im Kündigungsschutzverfahren unterliegt, desto höher sind die Aussichten des Arbeitnehmers, eine Abfindung im Vergleichswege zu erzielen.
Letztlich besteht für den Fall des Unterliegens des Arbeitgebers im Prozess für diesen ein erhebliches Risiko, dem obsiegenden Arbeitnehmer nach Ende der Kündigungsfrist bis zur Rechtskraft des Urteils die Vergütung aus Annahmeverzug zahlen zu müssen und dann diesen Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen.