Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Abfindung bei Kündigung des Arbeitsvertrages

Einer weit verbreiteten – falschen – Rechtsauffassung nach besteht ein Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen (früheren) Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht nur dann, wenn:

  1. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung in gesetzlicher Höhe zusagt, sofern dieser die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz verstreichen lässt (§ 1 a Kündigungsschutzgesetz-Fälle)
  2. eine Abfindung in einem Sozialplan geregelt ist (wird oft im Rahmen eines Interessen- ausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, z.B. bei Betriebsstilllegung, Betriebsteilausgliederung oder Betriebsverkauf, vereinbart)
  3. in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag die Zahlung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich geregelt ist (Ausnahmefall)
  4. das Arbeitsgericht in einem laufenden Kündigungsschutzverfahren bzgl. eines Antrages auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung entsprechend urteilt; die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind allerdings recht hoch (§§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz-Fälle).
  5. Abfindungsvergleich – häufigster Fall

    Auch wenn es außer den in Ziffer 1. – 4. genannten Fällen keinen arbeitnehmer- seitigen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt, werden häufig Abfindungsvergleiche in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht geschlossen, auch schriftlich im Beschlusswege gemäß § 278 VI ZPO.

    Die Umsetzung dieser Möglichkeit richtet sich nach den aus der jeweiligen Rechtslage im Einzelfall resultierenden Prozessaussichten, die durch Ihren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft und taktisch geschickt umgesetzt werden müssen.

    Je eher die Chance besteht, dass der Arbeitgeber, auch ggf. in zweiter Instanz, im Kündigungsschutzverfahren unterliegt, desto höher sind die Aussichten des Arbeitnehmers, eine Abfindung im Vergleichswege zu erzielen.

    Letztlich besteht für den Fall des Unterliegens des Arbeitgebers im Prozess für diesen ein erhebliches Risiko, dem obsiegenden Arbeitnehmer nach Ende der Kündigungsfrist bis zur Rechtskraft des Urteils die Vergütung aus Annahmeverzug zahlen zu müssen und dann diesen Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen.