Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Erbrecht und Familienrecht

Die Erbfolge nach deutschem Recht ist ein Familienerbrecht; es wird in der gesetzlichen Erbfolge nach (Familien)Stämmen vererbt (§§ 1924 ff. BGB). Auch der Familienstand (§ 1931 BGB, § 1373 BGB), die Fragen der Verwandtschaft (§ 1589 BGB), der Adoption (§§ 1731 bis 1772 BGB) und des Güterstandes (§§ 1363 ff., 1414, 1415 ff., 1519 BGB) haben erhebliche Auswirkungen auf die Erbfolge und die Erbquote sowie auf die Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

Bei der erbrechtlichen – und auch familienrechtlichen – Gestaltungsberatung ist die Kenntnis beider Rechtsgebiete und ihrer Wechselwirkungen unverzichtbar.

  1. Eheschließung und ihre erbrechtlichen Folgen
  2. Güterstand und seine erbrechtlichen Folgen
  3. Ehescheidung und ihre erbrechtlichen Folgen
  4. Adoption und ihre erbrechtlichen Folgen

1. Eheschließung und ihre erbrechtlichen Folgen

Durch ein - auch jahrzehntelanges - partnerschaftliches Zusammenleben ändert sich die gesetzliche Erbfolge nicht. Solche nichtehelichen Partner haben daher kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch. Unverheirateten Partnern ist daher, wenn Sie ihrem Partner/Partnerin etwas von Todes wegen zuwenden wollen, dringend anzuraten, ein wirksames Testament zu errichten.

Nur mit einer Eheschließung entsteht das gesetzliche Ehegattenerbrecht (§ 1931 ff. BGB).

Die Höhe der Erbquote eines Ehegatten richtet sich nach a) dem Güterstand und b) danach, ob Verwandte vorhanden sind und in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese zu dem Erblasser stehen.

2. Güterstand und seine erbrechtlichen Folgen

Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff. BGB); ferner können die Güterstände der Gütertrennung (§ 1414 BGB), der Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) und der deutsch-französische Wahlgüterstand (§ 1519 BGB) durch Ehevertrag vereinbart werden.

a) Zugewinngemeinschaft

Wenn kein Ehevertrag vereinbart wurde, gilt bei Tod eines Ehegatten – sofern keine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt – die gesetzliche Erbfolge.

Meist wird zum Ausgleich des Zugewinns durch den überlebenden Ehegatten die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gewählt. Der überlebenden Ehegatte erhält dann neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ der Erbschaft (§ 1931 BGB) und eine weiteres ¼ Zugewinnpauschale (§ 1371 BGB), also insgesamt die Hälfte der Erbschaft. Sofern nur Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind, erhöht sich die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten auf ½, sodass dieser mit der Zugewinnpauschale von ¼ insgesamt ¾ der Erbschaft erhält.

Sofern nur entferntere Verwandte (ab der 3. Ordnung) vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte allein (§ 1931 Abs. II BGB). Der Zugewinnausgleich wird bei Enterbung und Ausschlagung anders berechnet; sog. familienrechtliche Lösung. Das kann für den Fall sinnvoll sein, wenn der verstorbene Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt hat, als die gesetzliche Zugewinnpauschale ausmacht.

b) Gütertrennung

Im Fall, dass die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung leben, entfällt die pauschale Erhöhung der Erbquote um ¼.

Der überlebende Ehegatte erhält daher neben Kindern und etwaigen Enkelkindern ¼. Er erhält, sofern Eltern, Geschwister und Großeltern zur Erbschaft berufen sind, ½. (§ 1931 BGB).

Sofern neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei gemeinsame Kinder vorhanden sind, so erben alle zu gleichen Teilen; bei einem Kind also der überlebende Ehegatte und das Kind jeweils ½, bei zwei Kindern erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind jeweils 1/3 (§ 1931 Abs. 4 BGB).

c) Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist im Gesetz umfangreich geregelt (§§ 1422 bis 1518 BGB), ist jedoch in der Praxis höchst selten relevant.

Der verstorbene Ehegatte wird hinsichtlich des Nachlasses, der bei diesem Güterstand aus der Hälfte des Gesamtguts, dem Vorbehaltsgut und dem Sondergut des verstorbenen Ehegatten besteht, nach den üblichen Regelungen (§ 1931 BGB) beerbt.

Der überlebende Ehegatte erhält also neben Verwandten der ersten Ordnung ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlasses und falls weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte allein.

d) Deutsch-französischer Wahlgüterstand

Seit Mai 2013 kann dieser Güterstand gewählt werden, wobei diesen auch zwei deutsche oder zwei französische Staatsangehörige wählen können. In diesem Güterstand wird der deutsche Zugewinnausgleich (Teilung erst bei Ehescheidung) mit französischen Regeln (zufällige Wertsteigerungen von Immobilien, z.B. Acker zu Bauland und auch Schmerzensgeldzahlungen werden beim Wertausgleich nicht berücksichtigt), verknüpft. Erbrechtlich und erbschaftssteuerlich gibt es keine Besonderheiten.

3. Ehescheidung und ihre erbrechtlichen Folgen

Mit der Rechtskraft eines Scheidungbeschlusses und meist auch mit Zustellung eines begründeten Antrages auf Ehescheidung entfällt das gesetzliche Ehegattenerbrecht.

Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass der geschiedene Ehegatte nicht a) über eine noch gültige letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) oder b) über den Umweg gemeinsamer minderjähriger Kinder, für die der überlebende Ehegatte die Vermögenssorge als Teil des Sorgerechts besitzt, Zugriff erlangt.

Ein Geschiedenentestament bzw. andere geeignete Vorsorgemaßnahmen sind zu empfehlen.

4. Adoption und ihre erbrechtlichen Folgen

Das Gesetz unterscheidet in Bezug auf die Rechtswirkungen zwischen der Adoption von Minderjährigen und der Adoption von Volljährigen.

Adoption Minderjähriger

Ein wirksam adoptiertes minderjähriges Kind erlangt die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind (§ 1754 BGB). Ab Wirksamkeit der Adoptionsentscheidung besteht das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht nach seinen Adoptiveltern.

Das Erbrecht besteht auch für die Adoptiveltern. Sofern das Adoptivkind vor seinen Adoptiveltern versterben sollte, steht letzteren auch das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht zu.

Mit der Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes (und dessen Abkömmlinge) zu den bisherigen Verwandten, auch zu seinen leiblichen Eltern (§ 1755 BGB). Dadurch entfällt das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht des adoptierten minderjährigen Kindes nach seinen leiblichen Eltern.

Adoption volljähriger Erwachsener

Ein wirksam adoptierter Volljähriger erlangt die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind. Ab Wirksamkeit der Adoptionsentscheidung besteht das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht, jedoch nur nach seinen Adoptiveltern (§ 1754 Abs. 1 BGB).

Das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten entfällt in diesem Fall grundsätzlich nicht (§ 1770 Abs. 2 BGB).

Wurde der Volljährige von Ehegatten adoptiert, so besteht für den volljährig Adoptierten die Möglichkeit, von vier Eltern zu erben bzw. Pflichtteilsrechte geltend machen zu können.

Es besteht auch die Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen einen Volljährigen mit den Wirkungen der Adoption eines Minderjährigen zu adoptieren (§ 1772 BGB).