Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Fachanwalt für Familienrecht

Die Bundesrechtsanwaltsordnung und die Fachanwaltsordnung regeln die Berufsausübung von Rechtsanwälten. Für die in der Fachanwaltsordnung genannten Rechtsgebiete, z.B. für das Familienrecht, kann die Bezeichnung Fachanwalt, also Fachanwalt für Familienrecht, verliehen werden. Diese Qualifikation Fachanwalt für Familienrecht haben per Stand 01.01.2018 von 13944 in Berlin zugelassenen Rechtsanwälten 385 Rechtsanwälte erworben. Rechtsanwalt Stephan ist am 10.09.2003 der Titel „ Fachanwalt für Familienrecht ” von der Rechtsanwaltskammer Berlin verliehen worden.

Der Titel Fachanwalt für Familienrecht wird von der Anwaltskammer - für die Berliner Anwälte von der Rechtsanwaltskammer Berlin - verliehen.
Voraussetzung für die Erlangung des Fachanwaltstitels ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Familienrechts.

Ein Anwalt muss zum Zwecke der Erlangung des entsprechenden Titels als Fachanwalt über eine dreijährige ununterbrochene Zulassung als Rechtsanwalt verfügen und in dieser Zeit eine in der Fachanwaltsordnung vorgegebene Anzahl von Fällen gerichtlich und außergerichtlich eigenverantwortlich bearbeitet haben. Zudem hat ein Rechtsanwalt, der die Qualifikation eines Fachanwaltes erlangen will, bei der Rechtsanwaltskammer Berlin nachzuweisen, dass er einen Fachanwaltslehrgang verbunden mit den entsprechenden Leistungsnachweisen in Form von mehreren mehrstündigen Klausuren erfolgreich absolviert hat. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Fachanwalt für Familienrecht auf dem Gebiet des Familienrechts besonders qualifiziert ist, d. h., dass er im Verhältnis zu anderen Rechtsanwälten über überdurchschnittliche Kenntnisse sowohl in allen Bereichen des Familienrechts selbst und auch in angrenzenden Rechtsgebieten, wie im Erbrecht und Steuerrecht verfügt.

Zur Sicherung der Qualitätsanforderungen, die mit dem Fachanwaltstitel verbunden sind, hat jeder Fachanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, dass er sich ständig hörend oder dozierend fortbildet, ab 01.01.2015 im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich. Wenn dies nicht geschieht, kann einem Fachanwalt der Fachanwaltstitel aberkannt werden.