Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Testamentsvollstreckung | Testamentsvollstrecker

Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügung sichert ein Erblasser in besonderer Weise, dass sein letzter Wille auch umgesetzt wird. Ein Testamentsvollstrecker vollstreckt den Willen des Erblassers nach dessen Tode. Er vertritt die Erben nicht.

Gleichzeitig wirkt die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch für die Erben arbeitsentlastend und dient dem Schutz Minderjähriger und/oder Behinderter und nicht zuletzt der Erhaltung des Vermögens und der finanziellen Absicherung von Familienangehörigen.

Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung wird die Person oder die Personen, die im Testament benannt werden, vom Nachlassgericht aufgefordert mitzuteilen, ob sie das Amt als alleiniger oder gemeinsamer Testamtsvollstrecker annehmen. Wenn die Annahme erfolgt ist, wird durch das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Je nachdem, wie der Erblasser in seinem Testament den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers definiert hat, handelt dieser im Rahmen einer Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203 ff. BGB). Als Verwaltungs- oder Dauervollstrecker (§ 2209 BGB) bzw. als Nacherben- oder Vermächtnisvollstrecker (§§ 2222, 2223 BGB).

Regelfall ist die Anordnung der Abwicklungsvollstreckung. Hierbei hat der Testamentsvollstrecker die Anordnungen des Erblassers in seinem Testament auszuführen, also insbesondere Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, die Aufteilung des Nachlasses bei einer Erbengemeinschaft nach den im Testament angeordneten Weisungen des Erblassers bzw. nach den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen/auseinanderzusetzen, alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und die Erbschaftssteuerangelegenheiten und ggf. auch Angelegenheiten in anderen Steuerarten zu erledigen. Grundsätzlich haben die Erben keinerlei Zugriff auf den Nachlass; die entsprechenden Befugnisse hat der Testamentsvollstrecker (§ 2211 BGB).

Pflichten des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat umfangreiche gesetzliche Pflichten, insbesondere hat er sein Amt sorgfältig und gewissenhaft zu führen (§ 2216 BGB), die Erbschaftsgegenstände in Besitz zu nehmen (§ 2205 BGB), unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und den Erben zuzuleiten (§ 2215 BGB). Diese Bestandsaufnahme zur Vorbereitung der Erstellung des Nachlassverzeichnisses wird auch Konstituierung genannt. Er hat die Erbschaftssteuererklärung zu fertigen, beim Erbschaftssteuerfinanzamt einzureichen sowie die Erbschaftssteuer zu zahlen (§§ 31, 32 ErbStG).

Sofern der Testamentsvollstrecker seine umfangreichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und damit eine grobe Pflichtverletzung schuldhaft begeht (§ 2227 BGB), kann er durch das Nachlassgericht entlassen werden.

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Kindern wird das Vermögen dieser vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters (vgl. Geschiedenentestament) geschützt. Auch benötigt der Testamentsvollstrecker im Gegensatz zum gesetzlichen Vertreter keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bei behinderten Personen, die in einer Pflegeeinrichtung bzw. in einem Heim leben, ist zwingend erforderlich, um den möglichen Sozialhilferegress der jeweiligen Sozialbehörde, die die Kosten für die Heimunterbringung trägt auszuschließen. Insoweit ist es erforderlich, rechtzeitig ein Testament mit Anordnung der Testamentsvollstreckung zu errichten, um die Erbschaft des Behinderten vor dem Zugriff der Sozialbehörden, aber auch sonst zu schützen (vgl. Behindertentestament).

Ende der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung endet mit der Erledigung aller Aufgaben, mit der der Testamentsvollstrecker betraut wurde bzw. wenn eine im Testament gesetzte Frist für die Testamentsvollstreckung abgelaufen ist.

Da die Testamentsvollstreckung auch mit dem Tode des Testamentsvollstreckers endet (§ 2225 BGB), ist dem Erblasser zu empfehlen, gerade für die Verwaltungs- und Dauertestamentsvollstreckung einen Ersatzvollstrecker zu bestellen bzw. das Nachlassgericht testamentarisch zu beauftragen, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen.

Testamentsvollstreckervergütung

Die Testamentsvollstreckervergütung ist gesetzlich nicht geregelt. In § 2221 BGB ist lediglich von „angemessener Vergütung“ die Rede. Hierzu gibt es verschiedene Vergütungsmodelle, insbesondere die Empfehlung des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (sog. Neue Rheinische Tabelle).