Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Ehevertrag und Grenzen seiner Gestaltung

Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbaren (§ 1408 BGB). Ein Ehevertrag kann jederzeit während geschlossener Ehe und bereits vor der Eheschließung unter Verlobten abgeschlossen werden. Der gesetzliche Ehevertragsbegriff umfasst nur die auf die Ehe bezogenen Vermögensbeziehungen bzw. das Güterrecht (enger Ehevertragsbegriff). In der Praxis hat sich durchgesetzt, neben den güterrechtlichen Verhältnissen auch Regelungen zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich, zum Erbrecht und andere interessierende Fragen – bis hin zur Namensführung – nach der Scheidung zu vereinbaren (weiter Ehevertragsbegriff). Alle weiteren Ausführungen beziehen sich auf den weiten Ehevertragsbegriff.

Anlass für den Abschluss von Eheverträgen ist bereits das Eingehen einer Ehe (sogenannter vorsorgender Ehevertrag). Viele Eheverträge werden während laufender Ehe abgeschlossen, z.B. weil einer oder beide Ehegatten wirtschaftlich erfolgreich ein Unternehmen, eine Kanzlei oder Praxis führen und für den Scheidungsfall vorgesorgt werden soll. Faustregel sollte sein, je wertvoller ein Unternehmen, Kanzlei oder Praxis bzw. je größer der Vermögensunterschied zwischen beiden Eheleuten ist, desto eher sollte über einen Ehevertrag nachgedacht werden.

Das gilt erst recht, wenn die Ehe bereits in der Krise steckt, also im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung. Diese Art von Ehevertrag wird üblicherweise Krisenehevertrag bzw. Trennungsvereinbarung und Ehescheidungsfolgenvergleich genannt.

Ein Vorteil der Eheverträge im Scheidungsfall ist, dass das gerichtliche Verfahren auf Ehescheidung auf ein Minimum begrenzt wird, da das Gericht nicht mehr über alle bereits vorab geregelten Gegenstände zu entscheiden hat, sondern lediglich noch über die Ehescheidung und über die Kosten des Verfahrens bzw. die Angelegenheiten, die von der Regelung der Ehegatten nicht umfasst sind. Es werden also Zeit und ggf. erhebliche Kosten für Gerichte, Sachverständige und Rechtsanwälte eingespart.

Empfehlung:

Eine ehevertragliche Regelung, die im Komplex ausgewogen ist, nutzt beiden Eheleuten und sorgt dafür, dass auch im Trennungs- und Scheidungsfall jeder seine persönlichen Ziele weiter verwirklichen kann, d.h. Rechts- und Planungssicherheit hergestellt wird. Viel Kraft, Zeit und Geld für Rechtsstreitigkeiten kann vermieden werden, wenn rechtzeitig in einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenregelung investiert wird, die kompetente Fachanwälte für Familienrecht, sofern erforderlich, in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsanwalt erarbeiten. Viele zum Teil jahrelange Rechtsstreitigkeiten durch alle Instanzen sind vermeidbar. Trotz der Einschränkungen bei der Ehevertragsgestaltung, speziell durch die Rechtsprechung, besteht noch erheblicher Gestaltungsspielraum, um angemessene Lösungen zu erarbeiten.

Grenzen der Ehevertragsgestaltung

Da der Ehevertrag ein „normaler“ zivilrechtlicher Vertrag ist, gelten die Schranken der Privatautonomie (Sittenwidrigkeit, § 138 BGB), Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Nach 2 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 werden Eheverträge durch die Rechtsprechung einer weitergehenden Inhalts- und Ausübungskontrolle unterzogen. Das BVerfG hat entschieden, dass die Eheschließungsfreiheit keine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung rechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat in diversen Entscheidungen beginnend ab 2004 diverse Grundsätze für eine Bewertung aufgestellt.

Zunächst wird geprüft, ob zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Vertrag sittenwidrig ist (Wirksamkeitskontrolle); anschließend findet eine Ausübungskontrolle statt, und zwar auf den Zeitpunkt, aus dem Rechte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht werden (Treu und Glauben). Ausgangspunkt ist, dass sowohl für die Voraussetzung als auch für die Folgen der Inhalts- und Ausübungskontrolle die jeweilige Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Entscheidung hierüber maßgebend ist. Das bedeutet, dass eine Vielzahl von älteren Eheverträgen, welche nicht an die aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse angepasst wurden, unwirksam oder ganz bzw. teilweise nicht anwendbar sein dürften.

Die in der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 eingeführte sogenannte Kernbereichslehre ist zum Teil durch aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus meiner Sicht teilweise im Umschwung; hin zu einer "Disparitätsprüfung". Die konkrete Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Nach der Kernbereichslehre ist eine einseitige Regelung, die in den Kernbereich der gesetzlichen Regelung eingreift, unwirksam. Der Kernbereich umfasst insbesondere den Betreuungsunterhalt, Krankheitsunterhalt, Unterhalt wegen Alter sowie den Versorgungsausgleich. Der Zugewinnausgleich steht in der Rangstufe ganz unten, ist also am ehesten zu verändern.

Auch unter Anwendung der Kernbereichslehre war bzw. ist eine Ehevertragsgestaltung natürlich möglich, jedoch bedürfte es entsprechender Darlegung zu den konkreten Grundlagen des Vertrages sowie Ehemodell, tatsächliche Verhältnisse in vermögensrechtlicher Sicht, Zielvorstellungen der Eheleute und entsprechender Kompensation bei Regelungen von Sachverhalten, die in die Kernbereiche der gesetzlichen Regelung hinein geregelt werden sollen.

Hinsichtlich der neueren Prüfung, ob eine Disparität vorliegt, erstreckt sich die Prüfung grundsätzlich auf ein Ungleichgewicht der Verhandlungsposition der Ehegatten in verschiedenster Hinsicht, vor allem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auch bei einseitiger Lastenverteilung bei Scheitern der Ehe und/oder bei (erheblichen) tatsächlichen Abweichungen von den bei Vertragsschluss gemeinsam bestehenden Vorstellungen und Zielen der Ehegatten können Gerichte Eheverträge für unwirksam oder korrekturwürdig ansehen.

Empfehlung:

Ohne sachgerechte Beratung kann ein Ehevertrag unwirksam oder nicht anwendbar sein. Eheverträge bedürfen nicht nur solider Beratung bei ihrer Gestaltung, sondern auch regelmäßiger Anpassung, um dem Dilemma der Ausübungskontrolle zu entgehen. Trennungs- und Scheidungsfolgenverträge (Kriseneheverträge) bedürfen gleichfalls sachgerechter Gestaltung.