Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Bundesrechtsanwaltsordnung und die Fachanwaltsordnung regeln die Berufsausübung von Rechtsanwälten. Für die in der Fachanwaltsordnung genannten Rechtsgebiete, z.B. für das Arbeitsrecht, kann der Titel Fachanwalt, also Fachanwalt für Arbeitsrecht, verliehen werden. Diese Qualifikation Fachanwalt für Arbeitsrecht haben per Stand 01.01.2018 von 13944 in Berlin zugelassenen Rechtsanwälten 641 Rechtsanwälte erworben. Rechtsanwalt Stephan ist am 14.03.2007 der Titel „ Fachanwalt für Arbeitsrecht ” von der Rechtsanwaltskammer Berlin verliehen worden.

Der Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht wird von der Anwaltskammer - für die Berliner Anwälte von der Rechtsanwaltskammer Berlin - verliehen.
Voraussetzung für die Erlangung eines Fachanwaltstitels ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

Ein Anwalt muss zum Zwecke der Erlangung einer entsprechenden Bezeichnung als Fachanwalt über eine dreijährige ununterbrochene Zulassung als Anwalt verfügen und in dieser Zeit eine in der Fachanwaltsordnung vorgegebene Anzahl von Fällen gerichtlich und außergerichtlich eigenverantwortlich bearbeitet haben. Zudem hat ein Rechtsanwalt, der die Qualifikation eines Fachanwaltes erlangen will, bei der Rechtsanwaltskammer Berlin nachzuweisen, dass er einen Fachanwaltslehrgang verbunden mit den entsprechenden Leistungsnachweisen in Form von mehreren mehrstündigen Klausuren erfolgreich absolviert hat. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht auf dem Gebiet des Arbeitsrechts besonders qualifiziert ist, d. h., dass er im Verhältnis zu anderen Rechtsanwälten über überdurchschnittliche Kenntnisse des Arbeitsrechts selbst sowie angrenzender Rechtsgebiete, wie Steuer- und Gesellschaftsrecht, verfügt.

Zur Sicherung der Qualitätsanforderungen, die mit dem Fachanwaltstitel verbunden sind, hat jeder Fachanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, dass er sich ständig fortbildet; ab 01.01.2015 im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich. Wenn dies nicht geschieht, kann einem Fachanwalt die Fachanwaltsbezeichnung aberkannt werden.