Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Vermächtnis und vorweggenommene Erbfolge

  1. Vermächtnis
  2. Besondere Vermächtnisse
  3. vorweggenommene Erbfolge

1.0. Vermächtnis

Wenn einer Person, die nicht selbst als Erbe eingesetzt wird, ein bestimmter oder bestimmbarer Vermögensvorteil aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags zugewandt wird (Vermächtnis bzw. Legat), ist diese Person Vermächtnisnehmer (§§ 1939, 2147 BGB).

Der Vermächtnisnehmer erlangt nicht automatisch Eigentum, sondern – im Gegensatz zum Erben, der in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt – einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten. Häufig werden Sachen (Fahrzeuge, Schmuck, Bücher, Kunstgegenstände, Immobilien) und/oder Rechte (Wohnrecht, Versicherungen) und auch Geld (Bargeld/Konten) vermacht.

Die Erfüllung dieses Anspruchs von dem mit dem Vermächtnis Beschwerten muss eingefordert (§ 2174 BGB) und nötigenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Besondere Vermächtnisse

Ersatzvermächtnis

Ein Ersatzvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt, einen anderen ersatzweise bedenkt bzw. einsetzt (§ 2190 BGB).

Nachvermächtnis

Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat. Der Nachvermächtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können.

Quotenvermächtnis

Ein Quotenvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Quote (Bruchteil) festlegt, die der Vermächtnisnehmer vom Nachlass erhalten soll.

Untervermächtnis

Ein Untervermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung auch bestimmt, dass ein Dritter vom eingesetzten Vermächtnisnehmer seinerseits aus dem diesen zugewandten Werten etwas erhalten soll.

Verschaffungsvermächtnis

Bei einem Verschaffungsvermächtnis muss der durch das Vermächtnis Beschwerte mit Mitteln aus dem Nachlass meist eine Sache (z.B. ein Kunstwerk, ein Fahrzeug bzw. eine Immobilie) erwerben, die nicht zum Nachlass gehört und diese dem Vermächtnisnehmer übereignen. Aufgrund der Regelung des § 2169 BGB ist bei der Gestaltung eine solche Regelung besonders sorgfältig zu formulieren.

Vorausvermächtnis

Mit einem Vorausvermächtnis erhält ein Erbe zusätzlich bzw. vorab als Vermächtnis (§ 2150 BGB) etwas zugewandt. Bei nicht exakt formulierten letztwilligen Verfügungen gibt es wegen der Abgrenzungsprobleme zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) häufig Auseinandersetzungen zwischen den Erben.

Gegenüber etwaigen Miterben besteht beim Vorausvermächtnis keine Ausgleichspflicht; bei einer Teilungsanordnung sehr wohl.

Vorweggenommene Erbfolge

Mit dem Begriff vorweggenommene Erbfolge werden lebzeitige Vermögensübertragungen, meist Schenkungen, von zukünftigen Erblassern an zukünftige Erben bezeichnet. Potentielle Erben erhalten auf diesem Wege bereits zu Lebzeiten Vermögen aus der vorherigen Generation.

Oft werden solche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit einer Nachfolgeplanung von Unternehmern vorgenommen.

Die konkrete Gestaltung wird von den verfolgten Zielen der Regelung abhängen; meist geht es um die Erhaltung des Familienvermögens, die Versorgung des Schenkers bzw. dessen Familienangehöriger, die Steueroptimierung bzw. Steuerreduzierung, die Absicherung der Ehefrau nach Eheschließung, die Verminderung der Pflichtteilslast.

Diese Ziele können durch diverse rechtliche Gestaltungen erreicht werden, insbesondere durch Rückforderungsansprüche, Rückfallklauseln, Nießbrauchsvorbehalte, Leibrentenzahlungen, Verpflichtungen zu Pflegeleistungen, Anordnung der Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche u.a.