Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Zugewinnausgleich bei Unternehmerscheidung

Die Grundsätze der Berechnung des Zugewinnausgleichs gelten auch bei einer Unternehmerscheidung; der Unterschied liegt jedoch in der Schwierigkeit der Bewertung und in der Höhe der Ausgleichsverpflichtung.

Wenn einer der Ehegatten nach der Eheschließung eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen bzw. ein Unternehmen gegründet, z.B. ein Unternehmen gleich welchen Unternehmenszwecks, sich als Arzt niedergelassen, eine Apotheke gegründet oder eine Anwalts- bzw. Steuerberatungskanzlei eröffnet hat, kann dieses Unternehmen bereits nach einigen Jahren einen Wert von mehreren 100.000,00 € Euro haben, wobei sich der Wert nicht nur auf Sachwerte, sondern auch auf den immateriellen Firmenwert, dem sogenannten Goodwill bezieht. Je erfolgreicher der Unternehmer bzw. Freiberufler ist, desto höher die Zugewinnausgleichsforderung.

Wenn kein Ehevertrag mit einer Gütertrennungsvereinbarung bzw. einer modifizierten Zugewinnausgleichsregelung vereinbart wurde, unterfällt der vollständige Wertzuwachs eines Unternehmens in der Ehezeit (Eheschließungstag bis zum Tag der Zustellung des ersten Scheidungsantrags beim jeweils anderen Ehegatten) dem Zugewinn.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Ehegatte an der Wertsteigerung des Unternehmens bzw. der Praxis oder Kanzlei in irgendeiner Weise beteiligt war oder nicht. Wichtig ist allein die Wertsteigerung. Die Bewertung im Zugewinnausgleich, speziell die Unternehmensbewertung, ist eine der schwierigsten Probleme im Zugewinnausgleich. Von dem Ergebnis der Bewertung hängt die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs ab. Die Bewertung ist wesentlich, da ohne eine sachgerechte Bewertung auch selten zielführende Verhandlungen geführt werden können.

Bei solchen Bewertungen ist es regelmäßig erforderlich, Ihren Steuerberater bzw. auch Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen; ggf. ist es auch bei entsprechenden Gestaltungen erforderlich, weitere Spezialisten aus dem Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts hinzuzuziehen.

Je zeitiger Ihr Fachanwalt für Familienrecht in die Analyse und Beratung eingebunden wird - zweckmäßigerweise noch vor der Trennung - desto bessere Möglichkeiten einer sachgerechten Gestaltung bestehen.