Mit dem Begriff Erbschaft werden die gesamten Vermögenswerte einer verstorbenen Person (Aktiva und Passiva) bezeichnet. Das Gesetz spricht vom „Nachlass“ (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Häufig gehören Immobilien sowie Unternehmen bzw. freiberufliche Praxen zu einer Erbschaft. Diese Vermögenswerte sind meist – objektiv und subjektiv - besonders werthaltig bzw. bedeutsam.
Sowohl bei Immobilien als auch bei Unternehmen und Praxen im Erbrecht besteht häufig Streit unter den Erben; vorrangig über die zivil- und steuerrechtliche Bewertung dieser Erbschaftsbestandteile im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und bei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Natürlich sind auch bereits bei der Gestaltung von Testamenten bzw. Erbverträgen unter Berücksichtigung der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer besondere Kenntnisse und Sorgfalt erforderlich.
Der oder die Erben (bei mehreren Personen in Erbengemeinschaft) sind rechtlich die Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mit dem Erbfall findet nach deutschem Recht ein automatischer Übergang aller Rechte und Pflichten vom Erblasser auf den oder die Erben statt; auch als „von-selbst-Erwerb“ bezeichnet (§ 1942 BGB). Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Erbschaft bedarf es nach deutschem Recht nicht.
Eine Pflicht zur Annahme einer Erbschaft besteht nicht. Wenn man die Erbschaft z.B. wegen Überschuldung nicht antreten will, muss eine Erbausschlagungserklärung in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form abgeben werden. Meist wird die Erbausschlagung bei einem Notar erklärt, der diese an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet. Die Erklärung kann auch direkt beim Nachlassgericht abgegeben werden.
Die Erbausschlagung ist streng fristgebunden; sie muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grunde der Berufung und eventueller Beschwerungen beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Sofern keine gesetzliche, sondern gewillkürte Erbfolge durch Erbvertrag oder Testament vorliegt, beginnt die 6-Wochen-Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung und der Kenntnis der Erbeinsetzung.
Häufig wird übersehen, dass innerhalb der Ausschlagungsfrist die Annahme bereits erklärt werden kann, z.B. durch die Beantragung eines Erbscheins.
Auch ein Vermächtnis kann ausgeschlagen werden. Diese Ausschlagung ist nicht fristgebunden (§ 2180 BGB).