Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Patientenverfügung | Vorsorgevollmacht | Betreuungsverfügung

Die Möglichkeit, für den Fall fehlender eigener Entscheidungsfähigkeit aufgrund Krankheit und/oder Unfall dennoch vorzusorgen, ist durch die Errichtung einer Patientenverfügung eröffnet und erst seit 2009 gesetzlich geregelt (§ 1901a BGB). Diese Patientenverfügung wird umgangssprachlich auch Patiententestament genannt, da es sich hierbei um Willenserklärungen handelt, die oft mit der Verweigerung lebenserhaltender und -verlängernder medizinischer Maßnahmen von Patienten im Sinne eines Behandlungsverzichts verbunden sind.

Die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung sind nach dem Gesetz und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 – hoch. In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen definiert.

Bindungswirkung einer Patientenverfügung liegt nur dann vor, wenn deren Formalien (mindestens in Schriftform und eigenhändig unterschrieben; besser, aber nicht zwingend erforderlich: mit Unterschriftsbeglaubigung; möglichst aktuell) eingehalten sind und in dieser konkreten Entscheidung des (zukünftigen) Patienten über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen enthalten sind. Das kann durch die Benennung konkreter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten und/oder Behandlungssituationen erfolgen. Es muss durch den (zukünftigen) Patienten festlegt werden, was dieser in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation konkret will und was nicht. Auch sollte in der Vollmacht deutlich werden, dass dem (zukünftigen) Patienten bewusst ist, dass die jeweilige Entscheidung mit Gesundheitsschäden bzw. dem Tod verbunden ist bzw. sein kann.

Ferner müssen die in der Patientenverfügung enthaltenen Vorstellungen und Anweisungen rechtlich zulässig sein; sog. aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten (§ 216 Strafgesetzbuch).

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, für den Vollmachtgeber im Falle einer Notsituation alle oder konkrete Aufgaben zu übernehmen bzw. für diesen zu handeln. Diese Vollmacht setzt uneingeschränktes und unbedingtes persönliches Vertrauen zur bevollmächtigten Person voraus, weshalb häufig enge Familienangehörige, insbesondere Ehegatten, hierfür ausgewählt werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht entfällt im Fall von z.B. Krankheit oder Unfall grundsätzlich die gerichtliche Bestellung eines Betreuers; im Unterschied zu einem Betreuer wird die bevollmächtigte Person allerdings grundsätzlich nicht vom Betreuungsgericht überwacht.

Die Vollmacht bedarf keiner notariellen Beurkundung bzw. Beglaubigung. Dennoch ist diese gerade im Fall von Unternehmern und Praxisinhabern sowie bei Immobilieneigentum anzuraten, da gerade im Immobilien- und Gesellschaftsrecht der Nachweis der Vollmacht mindestens in öffentlich beglaubigter Form erforderlich ist.

Durch eine Betreuungsverfügung kann eigenverantwortlich bestimmt werden – und zwar begrenzt auf den Fall, dass durch Krankheit und/oder Unfall eine rechtliche Betreuung überhaupt notwendig ist – wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB) und auch, wo der Betreute seinen Wohnsitz haben möchte (§ 1901 Abs. 3 BGB).

Meist werden Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zusammen mit der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages individuell und rechtssicher gestaltet.

Bei einer solchen individuellen und rechtssicheren Gestaltung aller, inhaltlich entsprechend verzahnter Vorsorgedokumente wird die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht angeraten.