Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Sonstiges

Vaterschaft und Mutterschaft

  • 1.0. Allgemeines
  • 1.1. Mutterschaft
  • 1.2. Vaterschaft und Vaterschaftsanerkennung
  • 1.2.1. Vaterschaftsanfechtung
  • 1.2.2. Vaterschaftsfeststellung
  • 2.0. Genetische Untersuchungen
  • 3.0. Verfahren
  • 4.0. Empfehlung

Hausrat

  • 1.0. Allgemeines
  • 2.0. Vorläufige Regelung nach der Trennung
  • 3.0. Endgültige Regelung mit Scheidung
  • 4.0. Empfehlung

Ehewohnung

  • 1.0. Allgemeines
  • 2.0. Regelungsmöglichkeiten
  • a) Teilung
  • b) Entscheidung – gerichtlich
  • c) Regelung zur Immobilie
  • 3.0. Empfehlung

Vaterschaft und Mutterschaft

1.0. Allgemeines

Mutterschaft und Vaterschaft und andere rechtliche Beziehungen von Familienmitgliedern untereinander sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Hinsichtlich der Mutterschaft ist die Rechtslage naturgemäß übersichtlicher als bei der Vaterschaft. Hinsichtlich der tatsächlichen Abstammung kann Unsicherheit bestehen, die mit rechtlichen Mitteln (Vaterschaftsfeststellung bzw. –anfechtung) beseitigt werden kann.

1.1. Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass hier also nicht die Herkunft der Eizelle entscheidend ist. Es kommt lediglich auf die Austragung und Geburt des Kindes an, gerade nicht auf die Spenderin der Eizelle. Ob die Mutter verheiratet war oder nicht, hat hierauf keinen Einfluss.

Eine Anfechtung der Mutterschaft, um beispielsweise die Feststellung einer etwaigen anderweitigen Eispenderin als genetische Mutter zuzulassen, gibt es im BGB nicht. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Mutter kann nur durch Adoption erlöschen (§ 1755 Abs. 1 BGB).

1.2. Vaterschaft und Vaterschaftsanerkennung

Wer rechtlicher (nicht zwingend biologischer) Vater eines Kindes ist, wird in § 1592 BGB wie folgt geregelt:

a) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist

b) der Mann, der die Vaterschaft des Kindes anerkannt hat

c) der Mann, dessen Vaterschaft festgestellt ist

 
  1. Diese Vaterschaft besteht auch dann, wenn sich ein Dritter – nicht mit der Mutter verheirateter Mann – und die Mutter sich zu einer anderweitigen biologischen Vaterschaft außergerichtlich bekennen oder es aus irgendwelchen Gründen offenbar unmöglich ist, dass der mit der Mutter verheiratete Ehemann der biologische Vater des Kindes ist. Diese Regelung besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens in der Ehe. Deshalb können sog. Kuckuckskinder vorkommen.

     

    Wird eine anderweitige Feststellung begehrt, ist eine Anfechtung der Vaterschaft notwendig (siehe unten). Praktisch relevant ist die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB in den Fällen, wenn die Eltern zwar noch verheiratet, aber bereits getrennt sind und sich die Mutter bzw. Ehefrau bereits einem neuen Partner zugewandt hat, was sehr häufig während der Dauer eines längeren Verfahrens auf Ehescheidung der Fall ist.

     

    Hat die Mutter bereits erneut geheiratet, ist im Zweifel der neue Ehemann der Mutter Vater des Kindes, wenn keine "erfolgreiche" Anfechtung der Vaterschaft stattfindet.
  2. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist in den Fällen geboten, wenn die Eltern des Kindes zusammen leben, jedoch nicht verheiratet sind, da eine eheähnliche Lebensgemeinschaft keine rechtliche Vaterschaft begründet.

     

    Weiterhin kommt die Anerkennung der Vaterschaft in Betracht, wenn ein früherer Ehemann der Mutter bereits mehr als 300 Tage, also mindestens 301 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist, da dieser dann gerade nicht mehr gesetzlicher Vater des Kindes ist und ein Dritter in Betracht kommt.

     

    Eine Anerkennung der Vaterschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen. Ihr Fachanwalt für Familienrecht wird Sie über das konkrete Vorgehen gerne individuell näher beraten.

     

    Eine Anerkennung der Vaterschaft eines Mannes ist nicht wirksam, soweit bereits die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, selbst dann, wenn dieser davon keine Kenntnis hat. Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mutter, in bestimmten Fällen auch der des Kindes. Bestimmte Formerfordernisse sind zu beachten, unter Umständen kann sogar ein Widerruf erfolgen.
  3. Siehe 1.2.2.

1.2.1. Vaterschaftsanfechtung

Nicht selten kommt es vor, dass ein rechtlicher Vater nicht der biologische Vater ist. Die rechtliche Vaterschaft kann grundsätzlich angefochten werden durch:

a) den Mann, der mit der Mutter zum Geburtszeitpunkt des Kindes verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat

b) der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während des Empfängniszeitraums beigewohnt zu haben

c) die Mutter

d) das Kind

e) in besonderen Fällen auch durch Dritte (Behörden).

Hinsichtlich der Anfechtung gelten besondere Vorschriften im Bereich der Vertretung und Bevollmächtigung, die auf Grund ihrer Komplexität anhand des Einzelfalls zu beurteilen sind.

Weiterhin ist zu beachten, dass je nach Konstellation bestimmte Fristen zu beachten sind, danach ist eine Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen und diese besteht fort.

Möglich ist auch, dass zwar die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft durch einen Beteiligten abgelaufen ist, z.B. der Mutter; ein anderer Beteiligter, z.B. das Kind, jedoch noch immer anfechten kann. Zudem besteht ein unterschiedlicher Beginn der Fristen, unter Umständen für das Kind erst nach Eintritt der Volljährigkeit. Unterschiede von Jahrzehnten können hier daher auftreten.

1.2.2.Vaterschaftsfeststellung

Wenn keine (rechtliche) Vaterschaft besteht, ist es z.B. für die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen erforderlich festzustellen, wer Vater des Kindes ist. Nur der Vater kann insoweit in Anspruch genommen werden.

Als Vater wird der Mann vermutet, der der Mutter zur Empfängniszeit beigewohnt hat. Als diese Zeit gilt die Zeit von dem einschließlich 300. bis zum einschließlich 181. Tag vor der Kindesgeburt, wenn nicht fest steht, dass die Empfängnis außerhalb dieses Zeitraums stattgefunden hat.

In der Praxis kann dieser Mann durch die Kindesmutter benannt werden; wenn z.B. mehrere Männer in Frage kommen, wird ein Abstammungsgutachten erforderlich sein (siehe Verfahren).

2.0. Genetische Untersuchungen

Nach der neueren Vorschrift des § 1598 a BGB können die Eltern untereinander, gegenüber dem Kind und das Kind gegenüber den Eltern bzw. einem Elternteil die Einwilligung in eine molekulargenetische Untersuchung verlangen, um die biologische Abstammung aufzuklären. Es ist dann die nach anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft vorgenommene Entnahme einer genetischen Probe zu dulden. Dies wird häufig kurz und schmerzlos durch einen Abstrich z.B. im Mundbereich erfolgen.

Dieser Anspruch besteht, da es das Recht eines jeden Menschen sein soll zu erfahren, ob er von seinen rechtlichen Eltern auch biologisch abstammt. Das erstellte Gutachten ist in einem etwa nötigen gerichtlichen Verfahren verwertbar.

3.0. Verfahren

Sowohl die Vaterschaftsfeststellung als auch die –anfechtung kann grundsätzlich nur in einem gerichtlichen Verfahren nach den Regelungen des Gesetztes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (sog. Abstammungssachen, §§ 169-185 FamFG) bei dem zuständigen Familiengericht geltend gemacht werden. Hierbei ist in Zweifelsfällen ein Abstammungsgutachten erforderlich.

4.0. Empfehlung

Für die etwa notwendige Beratung, ohne die Einreichung entsprechender Anträge auf Vaterschaftsfeststellung bzw. Vaterschaftsanfechtung, steht Ihnen Ihr Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

Hausrat

1.0. Allgemeines

Häufig streiten Eheleute nach der Trennung bzw. anlässlich der bevorstehenden Ehescheidung um die Rechte am Hausrat.

Sofern keine außergerichtliche Verständigung möglich ist, kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, und zwar sowohl für die Zeit nach der Trennung (§ 1361a BGB) als auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung (§ 1568b BGB). Diese Regelungen gelten in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften der §§ 200 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Diese Regelungen sind seit dem 01.09.2009 in Kraft und haben die Vorschriften der Hausratverordnung ersetzt.

Hausratgegenstände sind wie bisher auch all das, was den ehelichen Lebensumständen und dem familiären Bereich zuzuordnen ist, insbesondere die Einrichtung der Wohnung inklusive Bad, Wäsche, Bilder, Kunst, die der Ausschmückung der Wohnung dienen, ein Pkw, wenn dieser überwiegend für das eheliche und familiäre Zusammenleben genutzt wurde.

Diese Regelung gilt natürlich nur, wenn sich die Haushaltsgegenstände, um die gestritten wird, im Inland befinden. Wenn sich Haushaltsgegenstände im Ausland befinden, ist regelmäßig ausländisches Recht anzuwenden; etwaige Rechtswahlklauseln in Eheverträgen sind zu beachten.

2.0. Vorläufige Regelung nach der Trennung

Nach der Trennung kann jeder Ehegatte die ihm/ihr gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen Ehegatten heraus verlangen (§ 1361a BGB). Wenn die Überlassung der Billigkeit entspricht, sind Haushaltsgegenstände dem anderen Ehegatten allerdings zum Gebrauch zu überlassen. Die Sachen, die den Eheleuten gemeinsam gehören, werden nach Billigkeitsgrundsätzen durch das Gericht verteilt. Die Eigentumsverhältnisse werden bei Regelung in der Trennung durch eine gerichtliche Entscheidung nicht geändert. Den Eheleuten steht es allerdings frei, bereits während der Trennung eine Regelung herbeizuführen.

3.0. Endgültige Regelung mit Scheidung

Die gesetzliche Regelung des § 1568b BGB unterstellt gemeinsames Eigentum der Ehegatten an Haushaltsgegenständen. Ein Ehegatte, der Alleineigentümer von Haushaltsgegenständen ist, kann jedoch die Herausgabe verlangen. Der Ehegatte, der Alleineigentum behauptet, muss das auch beweisen. Bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen wird also durch gerichtliche Entscheidung einem Ehegatten Alleineigentum übertragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Ehegatte muss auf die Nutzung dieser Sachen unter Berücksichtigung des Wohles der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten im stärkeren Maße angewiesen sein, als der andere oder es muss aus anderen Gründen der Billigkeit entsprechen. Der Alleineigentum erwerbende Ehegatte hat einen angemessen Ausgleich für den Verlust an den anderen Ehegatten zu zahlen.

Die ab 01.09.2009 geltende gesetzliche Regelung überlagert andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere die Vorschriften über die Auflösung einer Gemeinschaft (§§ 752 ff. BGB), den Herausgabeanspruch nach § 985 f. BGB sowie die Besitzeinräumungsansprüche nach §§ 861 ff. BGB.

Die Anordnung von Ausgleichszahlungen setzt für den Rechtsanwalt ausführlichen Vortrag sowie im Streitfall die Bewertung, mindestens die Schätzung des Wertes der zu verteilenden Haushaltsgegenstände voraus, um die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmen zu können.

4.0. Empfehlung

Die Regelung der Rechtsverhältnisse an den Hausratgegenständen sowohl hinsichtlich des tatsächlichen Besitzes als auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse sollte im Komplex mit all den anderen im Zuge von Trennung und Scheidung zu regelnden Angelegenheiten möglichst einvernehmlich erfolgen, natürlich auch unter Berücksichtigung etwaiger Wirkungen auf den Zugewinnausgleich. Sachgerecht ist es regelmäßig, eine außergerichtliche Komplexregelung der Folgen von Trennung und Scheidung, zweckmäßigerweise begleitet durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht, herbeizuführen. Ein isolierter Streit über Hausratgegenstande sollte möglichst vermieden werden.

Ehewohnung

1.0. Allgemeines

Häufig streiten Eheleute anlässlich der bevorstehenden Ehescheidung um die Rechte bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates. Insbesondere wird die frühere Ehewohnung, gerade wenn es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus handelt, in vielen Fällen von beiden Ehegatten zur alleinigen Weiternutzung begehrt.

Für eine gerichtliche Regelung gilt § 1568 a des BGB in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften der §§ 200 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

2.0. Regelungsmöglichkeiten

a) Teilung

Vor der Entscheidung, welcher Ehegatte dem anderen ggf. die Ehewohnung zur Nutzung überlassen muss, ist zu klären, ob es sich um eine Miet-, Eigentums-, Dienst- oder Werkwohnung handelt und welcher der Ehegatten dingliche Rechte, wie z.B. Eigentum an der Wohnung, hat.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in einem Verfahren auf Zuweisung der Wohnung an einen der Ehegatten vorab zu prüfen, ob eine Teilung der Wohnung in Betracht kommt oder an welchen Ehegatten, beispielsweise derjenige, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder verbleiben, die Wohnung zur Nutzung zuzuweisen ist.

Ist einer der Ehegatten alleine oder gemeinsam mit einem Dritten, der nicht der Ehegatte ist, an einer Wohnung dinglich berechtigt, z.B. auf Grund von Eigentum oder Miete, soll eine Zuweisung der Wohnung nur dann an den anderen Ehegatten ausnahmsweise erfolgen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist (§ 1568 a Abs. 2 BGB).

b) Sonstige Gründe für eine Entscheidung

Bei gleichwertigen Rechten beider Ehegatten entscheidet in der Regel das Wohl der im Haushalt lebenden gemeinsamen Kinder und sonstige Billigkeitserwägungen.

Bei Mietwohnungen kommt je nach Ausgestaltung des Mietverhältnisses die gemeinsame Kündigung oder Fortführung des Mietverhältnisses durch einen Ehegatten in Betracht. Es ist hierbei zu beachten, dass auf Grund bestimmter Vorschriften (§ 1353 Abs. 1 BGB) der Ehegatte, der die Wohnung alleine angemietet hat, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einfach kündigen darf.

c) Immobilien

Als endgültige Regelung bei im Miteigentum stehenden Immobilien der Eheleute kommt entweder der freihändige Verkauf einschließlich der Übernahme der auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten an einen Dritten, die Übertragung des Miteigentumsanteils – und gegebenenfalls Freistellung bzw. Übernahme von gemeinsamen Schulden eines Ehegatten an den anderen, je nach Sachlage mit Wertausgleich – oder als unwirtschaftlichste Variante die von einem der Ehegatten als Miteigentümer eingeleitete Teilungsversteigerung in Betracht.

3.0. Empfehlung

In jedem Falle sollte die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sowohl hinsichtlich der Nutzung als auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im Komplex mit den anderen im Zuge von Trennung und Scheidung zu regelnden Angelegenheiten erfolgen, zweckmäßigerweise begleitet durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

Sind beidseits oder ist wenigstens auf einer Seite ein Rechtsanwalt eingeschaltet, sind häufig emotional geladene Auseinandersetzungen vermeidbar, da eine detaillierte Aufklärung/Beratung über die rechtlichen Verhältnisse und Möglichkeiten der Regelung erfolgt. Diese Regelung kann dann zielführend verhandelt und vereinbart werden.