Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

Ihr Gerät kann keine SVG-Grafiken darstellen.

Enterbung | Pflichtteil

Eine Enterbung liegt vor, wenn Personen, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen wären, jedoch durch Testament (oder Erbvertrag) nicht bedacht oder ausdrücklich enterbt werden. Hierzu bedarf es auch keiner Einsetzung eines anderen Erben (§ 1938 BGB).

Mit der Enterbung ist jedoch durch den Erblasser nicht sichergestellt, dass die enterbten Personen nichts erhalten. Einige enterbte Personen erhalten einen Pflichtteil.

Mit dem Pflichtteilsrecht wird daher in die Testierfreiheit des Erblassers eingegriffen, da der Pflichtteil ein gesetzlicher Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass ist, der nur in höchst engen Grenzen durch den Erblasser eingeschränkt werden kann.

Pflichtteilsberechtigte

In § 2303 BGB ist geregelt, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind und in welcher Höhe der Pflichtteil besteht.

Pflichtteilsberechtigte sind Abkömmlinge, also Kinder des Erblassers, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Kinder leibliche oder adoptierte Kinder sind. Erst recht spielt es keine Rolle, ob es sich um ehelich oder nichtehelich geborene Kinder handelt. Sofern Abkömmlinge des Erblassers bereits vorverstorben sind, treten die Kinder der Abkömmlinge, also die Enkel, gem. § 1924 Abs. 3 BGB in das Pflichtteilsrecht ein.

Ein Pflichtteil steht auch den Eltern zu, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat und sie damit gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind.

Beachte: Geschwister des Erblassers haben, ebenso wie weitere Verwandte des Erblassers, keinen Pflichtteilsanspruch.

Höhe des Pflichtteils

Ein Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das kann insbesondere dann, wenn die Erbschaft überwiegend aus Betriebsvermögen und/oder Immobilien besteht, zu Liquiditätsproblemen führen.

Reduzierung des Pflichtteils

Hier bedarf es rechtzeitiger Regelungen, um Pflichtteilsansprüche zu minimieren, was z.B. im Wege der lebzeitigen Schenkung geschehen kann. Diese Schenkung muss allerdings rechtzeitig sein, da die Schenkung bei der Ermittlung des Nachlasswertes erst nach Ablauf von zehn Jahren nach der Schenkung vollständig berücksichtigt wird (§ 2325 Abs. 3 BGB). Diese Regelung gilt nicht bei Schenkung unter Ehegatten.

Ausstattungen an Kinder im Sinne von § 2050 BGB können Pflichtteilsansprüche reduzieren, gleichfalls können durch Adoption, Wechsel des Güterstandes oder Eheschließung entsprechende Effekte erzielt werden.

Sinnvollste und rechtssicherste Möglichkeit ist allerdings die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts gegen entsprechende Abfindung