Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Führungskräfte/Leitende Angestellte

Führungskräfte

Mit dem Begriff "Führungskräfte" werden Personen in einem Unternehmen bezeichnet, welche Personal und Sachverantwortung tragen, welche aufgrund ihrer hohen hierarchischen Stellung Einfluss auf das gesamte Unternehmen oder Unternehmensbereiche haben. Zu den Führungskräften zählen sowohl Geschäftsführer und Vorstände als auch Direktoren, Bereichs- und Abteilungsleiter, wobei letztere oft leitende Angestellte sind.

Leitende Angestellte

Nur leitende Angestellte sind grundsätzlich Arbeitnehmer im Rechtssinne. Für diese gelten jedoch Sonderbestimmungen. Ein leitender Angestellter nimmt unternehmerische Aufgaben wahr und hat insoweit einen erheblichen Entscheidungsspielraum bzw. Verantwortung. Der Begriff des leitenden Angestellten ist im Kündigungsschutzrecht, im Arbeitsgerichtsgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz jeweils eigenständig, jedoch nicht einheitlich bestimmt.

Der leitende Angestellte ist vom außertariflichen Angestellten zu differenzieren.

Für leitende Angestellte gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG) nicht. Im Kündigungsschutzrecht können Arbeitsverhältnisse von leitenden Angestellten auf Antrag des Arbeitgebers, welcher nicht begründet werden braucht, im Kündigungsschutzprozess durch Urteil des Arbeitsgerichts aufgelöst werden (§ 14 KSchG).

In der Arbeit- und Sozialgerichtsbarkeit dürfen leitende Angestellte nur auf Arbeitgeberseite alle Aufgaben als ehrenamtliche Richter bei Arbeits- bzw. Sozialgerichten übernehmen (insbesondere §§ 22 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 2, 43 Abs. 3 ArbGG).

Nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes dürfen leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind bzw. Vollmacht oder Prokura besitzen und eine bedeutsame Stellung im Unternehmen bekleiden, weder als Betriebsrat gewählt werden noch an Betriebsratswahlen teilnehmen. Der Betriebsrat hat auch keinen Einfluss bei Einstellung, Versetzung und Entlassung von leitenden Angestellten. Er muss lediglich über solche Änderungen informiert werden (§§ 5 Abs. 3, 105 BetrVG).

Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsrechts haben das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 3 Mitbestimmungsgesetz (§ 3, 15 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG).

Die Begriffe „Führungskraft“ bzw. „leitender Angestellter“ werden häufig synonym gebraucht.