Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Todesfall – was tun?

Notwendige Maßnahmen nach einem Todesfall für die Angehörigen

Nach dem Tode eines Menschen, sind eine Vielzahl von Maßnahmen tatsächlicher und/oder rechtlicher Art zu entscheiden bzw. zu veranlassen:

  1. Veranlassung der Ausstellung eines Totenscheins
  2. Veranlassung der Todesfallanzeige
  3. Regelung der Beisetzung
  4. Klärung der Wohnungsangelegenheiten des/der Verstorbenen
  5. Abliefern von Testamenten
  6. Benachrichtigung der Versicherungen
  7. Überlegungen, ob eine Erbschaft ggf. ausgeschlagen wird und Abgabe der Ausschlagungserklärung
  8. Anfechtung der „Annahme“ einer Erbschaft

1. Veranlassung der Ausstellung eines Totenscheins

Dieser ist nach Eintritt des Todes durch einen Arzt auszustellen. Sofern der Tod im Krankenhaus eintritt, übernimmt das einer der dortigen Ärzte; ansonsten ist ein Arzt zu rufen.

Der jeweilige Arzt stellt nach entsprechender Untersuchung den Tod und die Todesursache und etwaige Besonderheiten fest und bescheinigt beides in dem durch ihn auszustellenden Totenschein. Hierfür werden die in den Bundesländern unterschiedlichen Formulare verwendet.

2. Veranlassung der Todesfallanzeige

Der Todesfall ist unverzüglich unter Vorlage des ausgestellten Totenscheines bei dem örtlich zuständigen Standesamt persönlich anzuzeigen. Hierbei sind durch den Anzeigenden gültige Personaldokumente und Personenstandsurkunden vorzulegen. Das Standesamt erteilt nach Eintragung des Todesfalles in das Sterberegister die Sterbeurkunde. Meist wird das jedoch von einem beauftragten Bestattungsunternehmen oder dem Krankenhaus veranlasst.

3. Regelung der Beisetzung

Diese wird oft durch den Verstorbenen selbst zu dessen Lebzeiten geregelt; durch entsprechenden Vertragsschluss mit einem Bestattungsunternehmen oder Dritten/Angehörigen, wird den Angehörigen vorgeschrieben, wie die Beisetzung vorzunehmen ist.

Nur dann, wenn der Erblasser keine Regelung getroffen hat, haben die nächsten Angehörigen das Recht und die Pflicht der sogenannten Totenfürsorge nach den Totenfürsorgegesetzen (Bestattungsgesetzen) der jeweiligen Bundesländer. In diesen ist auch die für Deutschland geltende Bestattungspflicht geregelt (z.B. § 15 Bestattungsgesetz des Landes Berlin).

Nach diesen Regelungen können und müssen die nächsten Angehörigen, meist Ehegatte bzw. Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkel, Großeltern, bestimmen, auf welche Art und Weise der verstorbene Mensch bestattet wird (z.B. Erd- bzw. Feuer- bzw. Seebestattung). Hierbei besteht diese Pflicht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind (z.B. § 16 Bestattungsgesetz des Landes Berlin).

Hierbei ist zu beachten, dass diese Berechtigung bzw. Verpflichtung unabhängig davon besteht, ob die nächsten Angehörigen Erben sind oder nicht. Die Erben haben jedoch die Bestattungskosten zu tragen (vgl. § 1968 BGB).

4. Klärung der Wohnungsangelegenheiten des/der Verstorbenen

Mit dem Erbfall gehen automatisch die Rechte des Erblassers auf den oder die Erben über (vgl. § 1922 BGB).

Diese(r) dürfen deshalb die Wohnung/das Haus des Erblassers betreten und dort alle Unterlagen durchsehen, die für die Abwicklung des Todesfalls notwendig sind. Insbesondere ist nach Unterlagen, wie Testamenten (eigenhändig bzw. notariell), Versicherungspapieren (insbes. Policen zu Lebens- und Unfallversicherungen), Bankunterlagen (insbes. zu Konten und Depots aller Art) sowie Vertragsunterlagen (insbes. Miet- und Pachtverträgen – vor allem über die zuletzt bewohnte Wohnung/Haus, Darlehensverträgen, Bausparverträgen, Grundbuchunterlagen, etwaigen Vollmachten für Dritte etc.) zu schauen, da sich aus diesen Anhaltspunkte nicht nur für die weitere Abwicklung des Todesfalls, sondern auch ggf. für die Frage, ob ggf. das Erbe ausgeschlagen werden sollte, ergeben.

Die Frage, ob die Erben bzw. nächsten Angehörigen die Wohnung des Erblassers gegen den Willen der in dieser Wohnung ggf. lebenden anderen Personen – wie neuer Ehegatte bzw. ein neuer Partner, die möglicherweise gar nicht erbberechtigt sind – betreten dürfen, führt oft zu Streit, da nur der bzw. die Erbe(n) rechtlich berechtigt sind, die Wohnung des Erblassers zu betreten und dort alle Unterlagen zu sichten. Leider ist oft gar nicht sofort klar, wer Erbe ist; in diesem Fall sollte nur nach rechtlicher Beratung bzw. nach gerichtlichem Beschluss die Wohnung/das Haus betreten werden.

Besonderheiten bestehen für Mietwohnungen; hier kann ggf. durch Ehegatten und Lebenspartner für Kinder und sogar andere Personen, die mit dem Erblasser gemeinsam in einer Wohnung gelebt haben, das Mietverhältnis des Erblassers ggf. weitergeführt werden. Die Besonderheiten und Fristen des § 563 BGB sind zu beachten.

Falls der Erblasser alleiniger Mieter war, geht der Mietvertrag auf den bzw. die Erben über. Diese Erben können das Mietverhältnis ohne Weiteres fortsetzen; insbesondere ist der Abschluss eines neuen Mietvertrages nicht nötig.

Wenn das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden soll, muss gekündigt werden. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur innerhalb des ersten Monats nach Kenntnis des/der Erbe(n) vom Tod des Mieters ausgeübt werden (vgl. § 563 BGB). Auch der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht gegenüber Erben.

5. Abliefern von Testamenten

Für jeden, der ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte (z.B. Briefe oder Karten mit Erbeinsetzungen etc.) in Besitz hat bzw. findet oder sogar vom Erblasser noch zu Lebzeiten übergeben bekommen hat, gilt die Ablieferungspflicht (vgl. § 2259 BGB).

Diese Dokumente sind beim jeweils zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Sofern letztwillige Verfügungen amtlich verwahrt werden, werden diese von Amts wegen zum zuständigen Nachlassgericht weitergeleitet.

6. Benachrichtigung der Versicherungen

Sofern der Erblasser eine Lebens- oder Unfallversicherung abgeschlossen hatte, nach denen Zahlungen nach dem Tod des Versicherungsnehmers zu leisten sind, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaften die Obliegenheit der Erben bzw. Begünstigten geregelt, die Todesfallmitteilung binnen einer kurzen Frist von maximal einer Woche schriftlich gegenüber der Versicherung anzuzeigen und die Sterbeurkunde ein- bzw. nachzureichen.

Diese Frist sollte zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt eingehalten werden; leider kommt es öfter zu Problemen mit der Versicherung bzw. mit der Auszahlung, sofern nicht rechtzeitig angezeigt wird.

Auch weitere Versicherungen, insbesondere Kranken- und Haftpflichtversicherung, sollten die Todesfallmitteilung erhalten, um ggf. Beitragsrückerstattungen erhalten zu können.

7. Überlegungen, ob eine Erbschaft ggf. ausgeschlagen wird und Abgabe der Ausschlagungserklärung

Da es nach deutschem Recht einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch die Erben nicht bedarf (§ 1922 BGB), bietet das Gesetz die Möglichkeit, das angefallene Erbe auszuschlagen.

Diese Ausschlagung kann grundsätzlich nur binnen 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung zum Erben Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist grundsätzlich nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (vgl. § 1944 BGB).

Der/die Erben sollten daher versuchen, innerhalb der Ausschlagungsfrist zu ermitteln, ob der Nachlass werthaltig oder ggf. überschuldet ist. Leider ist es sehr schwierig, innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist die erforderlichen Informationen zu erlangen.

8. Anfechtung der „Annahme“ einer Erbschaft?

Wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, oder auch Sachen aus der Erbschaft verkauft oder verschenkt wurden, Erblasserschulden ganz oder teilweise bezahlt wurden oder auch ein Erbschein beantragt wurde, entfällt das Ausschlagungsrecht hinsichtlich der Erbschaft.

Wenn sich aber später herausstellt, dass diese überschuldet ist, ist es problematisch, die Wirkungen der „Annahme“ der Erbschaft wieder zu beseitigen. Falls der oder die Erben sich allerdings über die Werthaltigkeit der Erbschaft geirrt haben, also z.B. davon ausgegangen sind, dass diese schuldenfrei ist (Eigenschaftsirrtum), kann geprüft werden, ob eine Anfechtung der „Annahmeerklärung“ möglich ist (§§ 119 ff., 1954 ff. BGB).