Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Versorgungsausgleich

  • 1.0. Grundsatz
  • 2.0. Ehezeit
  • 3.0. Auszugleichende Anwartschaften
  • 4.0. Berechnung
  • 4.1. Interne Teilung
  • 4.2. Externe Teilung
  • 4.3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
  • 5.0. Ausschluss
  • 5.1. Bagatellfälle
  • 5.2. Ausgleich bei kurzer Ehezeit
  • 5.3. Ausschluss wegen fehlender Ausgleichsreife
  • 5.4. Ausschluss wegen Billigkeit
  • 6.0 Vereinbarungen
  • 7.0 Verfahren

1.0. Grundsatz

Der Versorgungsausgleich ist der im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens grundsätzlich durchzuführende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 1587 BGB, § 1 VersAusglG).

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es nun im Gegensatz zur früheren Rechtslage gewünscht, Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich abzuschließen. Diese wurden erheblich erleichtert, sodass nun im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen der Versorgungsausgleich in eine Komplexregelung einbezogen werden kann (vgl. Ziff. 6.).

2.0. Ehezeit

Die Ehezeit im versorgungsausgleichsrechtlichen Sinne beginnt mit dem Anfang des Monats, in welchem die Ehe geschlossen wurde und endet mit dem Ende des der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgehenden Monats (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

3.0. Auszugleichende Anwartschaften

Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle Versorgungsanrechte und Versorgungsanwartschaften auszugleichen, die durch Arbeit oder Vermögen erworben wurden, und zwar unabhängig davon, bei welchen Einrichtungen diese Rechte und Anwartschaften bestehen. Es kommen hier insbesondere Anrechte und Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, aus betrieblichen Altersversorgungen aller Art, aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, aus berufsständischen Altersversorgungen (z.B. aus den Versorgungswerken der Ärzte oder Rechtsanwälte), Ansprüche aus privaten Rentenversicherungsträgern u.a. in Betracht.

4.0. Berechnung des Versorgungsausgleiches

Die Berechnung des Versorgungsausgleiches wird in der Weise durchgeführt, dass alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte eines jeden Ehegatten festgestellt und dann gegenübergestellt werden. Der Ehegatte mit der niedrigeren Summe aller Versorgungsanwartschaften hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz jedes Anrechts (Halbteilungsgrundsatz).

Praktisch erfolgt der Ausgleich durch interne oder externe Teilung.

4.1. Interne Teilung

Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichpflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Diese interne Teilung gilt im Gegensatz zum alten Recht auch für Betriebsrentenansprüche, Rentenversicherungen und anderen Anwartschaften.

4.2. Externe Teilung

Die externe Teilung bedeutet, dass nicht - wie bei der internen Teilung – innerhalb eines Versorgungsträgers ein Anrecht geteilt wird, sondern außerhalb. Praktisch wird für die ausgleichberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichsverpflichteten Person der zu übertragende Ausgleichswert auf einen anderen Versorgungsträger (sogenannte Zielversorgung) übertragen.

Die neuen gesetzlichen Regelungen geben dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Falls keine Zielversorgung gewählt wird, wird nach der gesetzlichen Regelung auf die Versorgungsausgleichskasse (gesetzliche Rentenversicherung) übertragen. Welche Regelung sachgerecht ist, sollte anhand der konkreten persönlichen Verhältnisse abgestimmt werden.

4.3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Der bisher mögliche schuldrechtliche Versorgungsausgleich besteht weiter und ist nunmehr in § 20 ff. VersAusglG geregelt. Über Details sollte im Einzelnen gesprochen werden, da insbesondere Rentenanwartschaften bei ausländischen Versorgungsträgern und noch nicht ausgleichsreife betriebliche Altersvorsorgungen betroffen sind.

5.0. Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Der Versorgungsausgleich kann durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 27 VersAusglG ausgeschlossen werden, soweit seine Durchführung grob unbillig ist. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Versorgungsausgleichs die Möglichkeiten des Ausschlusses erweitert.

5.1. Bagatellfälle

Geringe Werte sollen nach aktueller Rechtslage nicht mehr ausgeglichen werden. Das bedeutet, bei Ausgleichsbeträgen unterhalb einer Bagatellgrenze, die sich gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG auf 20% des Kapitalwertes der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV bezieht, findet ein Ausgleich nicht statt. Die Bezugsgröße für 2014 beträgt:

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.EUR 27,65 (1% von EUR 2.765)
bei einem KapitalwertEUR 3.318,00 (120% von EUR 2.765)
 
Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.EUR 23,45 (1% von EUR 2.345)
bei einem KapitalwertEUR 2.814,00 (120% von EUR 2.345)

5.2. Ausgleich bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet nach § 3 Abs. 3 VersAusglG kein Versorgungsausgleich statt, da eine solch kurze Ehezeit vermuten lässt, dass es zu keiner Versorgungsgemeinschaft gekommen ist. Allerdings kann jeder Ehegatte beantragen, dass der Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen ist.

5.3. Ausschluss wegen fehlender Ausgleichsreife

Sofern Anwartschaften auf Altersversorgung noch nicht ausgleichsreif sind (insbesondere noch verfallbare Betriebsrente, ausländische, zwischenstaatliche und überstaatliche Versorgung), findet der Versorgungsausgleich bezüglich dieser Anrechte nicht statt (§ 19 VersAusglG). Hier ist nach dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verfahren.

5.4. Ausschluss wegen Billigkeit

Der Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise dann nicht statt, soweit er grob unbillig ist (§ 27 VersAusglG). Eine Neuerung ist die Tatsache, dass die Billigkeitsgründe sowohl bei dem Ausgleichsberechtigten als auch bei dem Ausgleichspflichtigen vorliegen können. Dies war nach dem alten Rechtszustand (§ 1587 c BGB a.F.) nicht der Fall. Es bestehen nunmehr auch Korrekturmöglichkeiten bei illoyalem Verhalten des Ausgleichspflichtigen, z.B. wenn im Zuge der Trennung oder auch des Scheidungsverfahrens Versorgungsanwartschaften aufgelöst worden sind.

6.0. Vereinbarungen

Das neue Versorgungsausgleichrecht gibt den Ehegatten einen weitaus größeren Rahmen, um Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich abzuschließen. Die nach altem Rechtszustand bis zum 31.08.2009 erforderliche gerichtliche Genehmigung ist nicht mehr notwendig. Die Jahresfrist nach Abschluss von Verträgen zum Versorgungsausgleich bis zur Einreichung des Scheidungsantrages ist nicht mehr einzuhalten.

  1. Die Regelungen zum Versorgungsausgleich bedürfen notarieller Beurkundung, soweit sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen werden. Alternativ ist gerichtliche Protokollierung möglich.
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen muss auch eine Vereinbarung von Ehegatten über den Versorgungsausgleich dieser Kontrolle standhalten. Das ist dann unproblematisch, wenn durch die Vereinbarung sowohl die wechselseitigen Rechte der Ehegatten als auch Rechte Dritter, insbesondere der Sozialkassen und der Rentenversicherungsträger, gewahrt werden.
  2. Nach neuem Recht fallen durch die Teilung Kosten an. Diese Kosten können durch Vereinbarung der Ehegatten vermindert werden und es besteht die Möglichkeit, stärker auf die individuelle Situation der Eheleute einzugehen.
  3. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich sollte mit in die Überlegung für eine Komplexregelung aller Folgen von Trennung und Scheidung einbezogen werden. Oft sind die Anrechte im Versorgungsausgleich, neben Bruchteilseigentum an Immobilien, die wesentlichen Vermögenswerte der Ehegatten. Durch die Möglichkeit der Einbeziehung dieser Anrechte kann nun eine Regelung grundsätzlich auch so gestaltet werden, dass ein Ehegatte dem Anderen seinen ½ Miteigentumsanteil an der bislang gemeinsam genutzten Immobilie überträgt und hierfür Anrechte aus dem Versorgungsausgleich des anderen Ehegatten erhält. Auch einzelne Anrechte im Versorgungsausgleich, z.B. Betriebsrenten oder Rentenversicherungen, können mit zur Gestaltung eingesetzt werden.

Sprechen Sie Ihren Fachanwalt für Familienrecht an. Er wird Sie bei einer sachgerechten Gestaltung einer Scheidungsfolgenregelung auch insoweit unterstützen.

7.0. Verfahren

Das Verfahren des Versorgungsausgleiches findet grundsätzlich von Amts wegen im Rahmen des Scheidungsverfahrens statt, und zwar nach den Grundsätzen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). In Einzelfällen können Fragen des Versorgungsausgleichs auch ohne Ehescheidung, dass heißt im isolierten Verfahren, entschieden werden.

Es sind im Zuge des Ehescheidungsverfahrens diverse Formulare auszufüllen. Zur Vermeidung von Zwangs- und Ordnungsmitteln ist anzuraten, Anfragen des Gerichts und der Versorgungsträger umgehend zu beantworten und etwa angeforderte Unterlagen zeitnah einzureichen.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird grundsätzlich nur auf Antrag durchgeführt; gleiches gilt für eine Entscheidung hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe.