Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

Ihr Gerät kann keine SVG-Grafiken darstellen.

News

Unterhalt

Unterhalt - Überblick

  • 1.0. Kindesunterhalt
  • 1.1. Grundsätze
  • 1.2. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
  • 1.3. Kindesunterhalt für volljährige Kinder
  • 1.4. Problem Sonderbedarf
  • 1.5. Kindesunterhalt bei sehr guten Vermögensverhältnissen
  • 1.6. Anwaltszwang
  • 1.7. Empfehlung
  • 2.0. Ehegattenunterhalt
  • 2.1. Trennungsunterhalt
  • 2.1.1. Grundsätze
  • 2.1.2. Erwerbsobliegenheit (Altersphasenmodell; Einzelfallmodell)
  • 2.1.3. Anwaltszwang
  • 2.1.4. Empfehlung
  • 2.2. Nachehelicher Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt
  • 2.2.1. Grundsätze
  • 2.2.2. Höhe des Unterhalts
  • 2.2.3. Unterhaltstatbestände
  • 2.2.4. Wegfall, Begrenzung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts
  • 3.0. Unterhalt nach § 1615 l BGB
  • 3.1. Grundsatz
  • 3.2. Dauer
  • 4.0. Verfahren
  • 4.1. Außergerichtlich
  • 4.2. Gerichtlich
  • 4.3. Auskunft und Belegvorlage

1. Kindesunterhalt

1.1. Grundsätze

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren und nicht über genug Einkommen verfügen, um sich selbst zu unterhalten (§ 1601 ff. BGB). Sie schulden auch dann Unterhalt, wenn die Kinder unverschuldet, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, erwerbslos sind.

Die Unterhaltspflicht endet nicht, wie oft angenommen wird, mit dem 18. oder 27. Geburtstag des Kindes, sondern dauert grundsätzlich so lange an, bis dessen Ausbildung, ggf. inklusive eines Studiums, abgeschlossen ist. Das Arbeitsplatzrisiko nach der Ausbildung trägt das Kind, d.h. dass die Eltern einem volljährigen Kind, das sich nicht mehr in der Ausbildung befindet und das irgendeine Arbeit, auch als Hilfsarbeiter, antreten könnte, keinen Unterhalt mehr schulden.

Der Kindesunterhalt hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Nach § 1609 Nr. 1 BGB haben den ersten Rang der unterhaltsrechtlichen Rangfolge allein minderjährige, unverheiratete und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder inne.

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird in § 1612 a BGB nun gesetzlich definiert und ist mit dem Steuerrecht harmonisiert.

Das staatliche Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes in voller Höhe anzurechnen.

1.2. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also tatsächliche Betreuung, Ernährung, Bekleidung, Wohnen usw.) und auf Barunterhalt (Geldzahlung).

Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, Unterbringung in der Wohnung usw.; es wird Naturalunterhalt gewährt. Dieser Elternteil schuldet grundsätzlich keinen Barunterhalt, auch wenn er gut verdient.

Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle (siehe Downloads) abgelesen. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich unbeachtlich; Ausnahmen bestehen bei erheblichen Einkommensdifferenzen zugunsten des betreuenden Elternteils.

Der neue Ehepartner des betreuenden Elternteils ist den Kindern seines Partners nicht unterhaltspflichtig.

Wenn das Kind nicht im Haushalt eines der Eltern lebt, sondern z.B. in einem Internat oder bei den Großeltern, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

1.3. Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig, da mit Volljährigkeit die Notwendigkeit der Betreuung und damit der Betreuungsunterhalt rechtlich wegfällt. Auch der Elternteil, der das Kind betreut bzw. bei dem das Kind wohnt, ist barunterhaltspflichtig.

Das gilt auch für sogenannte privilegierte Volljährige, die unverheiratet sind, noch zur Schule gehen und im Haushalt eines der Eltern leben (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch für sie sind beide Eltern barunterhaltspflichtig; eine andere Frage ist, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen eines Elternteils, z.B. für das Wohnen, mit dem Barunterhaltsanspruch verrechnet werden.

Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur berechnet werden, wenn das Einkommen beider Eltern bekannt ist.

1.4. Problem Sonderbedarf

Es kann ein besonderer Bedarf von Kindern bestehen, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist und auch aus diesem weder gezahlt noch angespart werden kann (Sonderbedarf). Ein solcher liegt vor bei einem unregelmäßig und überraschend auftretenden Bedarf, der der Höhe nach nicht einschätzbar ist.

Die Rechtsprechung der Gerichte zur Frage, in welchen Einzelfällen Sonderbedarf vorliegt oder nicht, ist höchst unterschiedlich. So wurde z.B. Sonderbedarf bejaht: bei Klassenfahrten, Kosten für Brille, Zahnarztkosten, Betreuungskosten, Umzugskosten; Sonderbedarf wurde nicht angenommen bei: Bekleidungskosten, Möbeln, Lernmitteln, Privatschule, Freizeitsportaufwendungen; unterschiedliche Auffassungen gibt es z.B. bei: Kosten von Internatsunterbringung, Musikausbildung, Auslandsjahr/-aufenthalt bei Schülern, Kommunion bzw. Konfirmation.

Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 BGB). Beide Eltern haften - wie bei Volljährigenunterhalt - quotal im Verhältnis ihrer Einkommen.

1.5. Kindesunterhalt bei sehr guten Vermögensverhältnissen

Bei sehr guten Vermögensverhältnissen, d.h. bei Eltern, die ein Einkommen oberhalb der Höchstsätze der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2015 über 5.101,00 € netto monatlich) beziehen, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Praktisch heißt das, dass dann der konkrete Bedarf des Kindes festzustellen und im Streitfall darzulegen und zu beweisen ist. Zu beachten ist hierbei, dass ein Kind zwar gerade mangels eigenen Einkommens und Vermögens, seine Lebensstellung von seinen Eltern ableitet, jedoch keinen Anspruch auf Teilhabe am Luxus derselben hat. Die Gerichte neigen daher aus meiner Sicht manchmal dazu, bei über dem doppelten Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle liegenden Bedarf der Kinder, im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung Kürzungen vorzunehmen.

1.6. Anwaltszwang

Für Unterhaltsverfahren aller Art hat der Gesetzgeber Anwaltszwang vorgeschrieben. Das zeigt, dass auch der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht als sehr komplex und schwierig einschätzt. Die Praxis zeigt, dass bereits die Einkommensermittlung, gerade bei Selbstständigen und Unternehmern, mit erheblichen Schwierigkeiten, z.B. der Sichtung umfangreicher Unterlagen und der Vornahme verschiedener Berechnungen gekennzeichnet ist. Gleiches gilt für die Bedarfsermittlung.

Eine Ausnahme vom Anwaltszwang gibt es u.a. für Jugendämter.

1.7. Empfehlung

Bei Nichtzahlung des Kindesunterhaltes ist zu empfehlen, möglichst zeitnah einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen, damit dieser die notwendige In-Verzug-Setzung des Unterhaltsschuldners zeitnah wirksam durchführen kann. Bei zu langem Warten sind nicht selten Monate an Unterhaltsforderungen verloren.

Aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit, unterhaltsrechtliche Ansprüche korrekt zu berechnen und durchzusetzen, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen. Das gilt erst recht, wenn eine individuelle bzw. konkrete Bedarfsberechnung bei hohem Bedarf der Kinder vermögender Eltern erforderlich ist.

2. Ehegattenunterhalt

2.1. Trennungsunterhalt

Unter Trennungsunterhalt ist der Unterhalt zu verstehen, der von einem Ehegatten nach einer Trennung für die Zeit bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zur Ehescheidung (Ehescheidungsbeschluss; früher: Ehescheidungsurteil) an den anderen Ehegatten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu zahlen ist.

2.1.1. Grundsätze

Derjenige Ehegatte, der ein geringeres Einkommen hat als der andere Ehegatte, hat während der Trennung grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten (§ 1361 Abs. 1 BGB). Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Dadurch soll es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard zumindest für eine Übergangszeit aufrechtzuerhalten.

Dieser ist grundsätzlich dadurch geprägt, dass jedem der Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zusteht. Kindesunterhalt und Schulden sind prinzipiell vorher abzuziehen.

Trennungsunterhalt gibt es grundsätzlich immer, sobald eine Einkommensdifferenz besteht. Auch dann, wenn der Ehegatte, welcher ein geringeres Einkommen als der andere hat, mit seinem Einkommen in der Lage ist, seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, steht ihm grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zu.

Mit den ab dem 01.01.2008 in Kraft getretenen Änderungen im Unterhaltsrecht wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten auch im Falle von Trennung und Scheidung durch verschiedene Maßnahmen gestärkt, sodass es nunmehr auch für den Trennungsunterhalt möglich ist, diesen bei Vorliegen von entsprechenden Gründen herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen.

2.1.2. Erwerbsobliegenheit (Altersphasenmodell; Einzelfallmodell)

Ob eine Erwerbsobliegenheit vorliegt (§ 1361 Abs. 2 BGB), richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltsgläubigers. Es kommt hier auf eine Einzelfallabwägung an, bei der eine frühere Berufstätigkeit, die Ehedauer und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute berücksichtigt werden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung - Altersphasenmodell, seit der Unterhaltsreform zum 01.01.08 aufgehoben - wurde bei Eltern von Kindern unter 8 Jahren grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit angenommen; ab der zweiten oder dritten Grundschulklasse wurde eine Halbtagstätigkeit gefordert und ab dem 15. bis 16. Lebensjahr eine Vollzeitbeschäftigung. Das Altersphasenmodell gilt nun nicht mehr.

Ab dem 01.01.2008 gilt nun das Einzelfallmodell, nach dem es für betreuende Eltern von Kindern, egal ob innerhalb oder außerhalb einer Ehe geboren, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes keine Erwerbsobliegenheit gibt.

Danach wird eine Obliegenheit dann bejaht, wenn die Möglichkeit besteht, zumindest eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Abgestellt wird auf verschiedene Kriterien, insbesondere aber auf die tatsächliche Möglichkeit der Fremdbetreuung des Kindes, also die Betreuung in einer Kindereinrichtung bzw. durch Tagesmütter/andere Dritte.

Wenn ab dem 3. Lebensjahr des Kindes eine Möglichkeit der Fremdbetreuung für Kinder über 3 Jahre tatsächlich besteht, dürfte auch durch die Gerichte erwartet werden, dass diese Möglichkeiten genutzt werden.

Ausnahmen bestehen dann, wenn z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wegen der Notwendigkeit besonderer Förderung des Kindes oder anderen wichtigen Gründen eine Betreuung durch einen Elternteil nötig bzw. eine Betreuung durch Dritte unzumutbar ist.

2.1.3. Anwaltszwang

Für Trennungsunterhaltsansprüche besteht seit 01.09.2009 gem. § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang. Das zeigt, dass der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht als sehr komplex und schwierig einschätzt. Die Praxis zeigt, dass bereits die Einkommensermittlung, gerade bei Selbstständigen und Unternehmern, mit erheblichen Schwierigkeiten, z.B. der Sichtung umfangreicher Unterlagen und der Vornahme von verschiedenen Berechnungen unter Berücksichtigung von steuerlichen Fragestellungen (z.B. Realsplittingvorteil, Steuerklassenwechsel) gekennzeichnet ist. Gleiches gilt speziell für die individuelle Bedarfsermittlung bei gehobenem Lebensstandard.

2.1.4. Beschränkung und Versagung

Es ist möglich, gem. § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB, einen bestehenden Trennungsunterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit zu beschränken oder zu versagen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig ist. Solche Unbilligkeitsgründe sind insbesondere, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen desselben schuldig gemacht hat, vor der Trennung längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat, dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt.

Empfehlung

Die Versagungsgründe sind dieselben Gründe, die auch beim Geschiedenenunterhalt eine Herabsetzung oder Versagung des Anspruchs begründen können (zu den Details vergleiche Ziffer 2.2.4.). Hier kommt es auf den Einzelfall an, leider oft auch auf die Beweisbarkeit. Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihr Ehegatte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches unter die Versagungsgründe fallen könnte, ist daher zu empfehlen, entsprechende Beweise zu sichern.

2.2. Nachehelicher Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt

Als nachehelicher Unterhalt oder Geschiedenenunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, der von einem geschiedenen Ehegatten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zur Ehescheidung (Ehescheidungsbeschluss; früher: Ehescheidungsurteil) an den anderen geschiedenen Ehegatten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum etwaigen Wegfall derselben zu zahlen ist.

Ein geschiedener Ehegatte hat dann gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann (§ 1569 BGB).

Die Unterhaltsbedürftigkeit muss zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen; wenn diese erst später eintritt, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch.

Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederheirat und Tod des Berechtigten (§ 1586 BGB).

2.2.1. Grundsätze

1. Grundsatz der Eigenverantwortung

Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird in § 1569 BGB im Gesetz verankert. Bei der lange im Gesetzgebungsverfahren streitigen Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die Billigkeit und auch die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten eine Rolle.

2. Dauer des Geschiedenenunterhalts

Der Elternteil, der die Kinderbetreuung tatsächlich durchführt, hat Anspruch auf einen Grundunterhalt für zunächst drei Jahren nach der Geburt des Kindes (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Unterhaltsanspruch ist anschließend nach Billigkeitsgesichtspunkten zu verlängern. Hier kommt es dann überwiegend auf kindbezogene Belange an.

3. Befristung und Herabsetzung des Geschiedenenunterhalts

Nach § 1578 b BGB gibt ab 2008 die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt zu befristen und gleichzeitig ggf. der Höhe nach zu begrenzen. Hierfür wird durch das Gesetz auf die Frage, ob und in welchem Umfang durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, abgestellt.

Derartige ehebedingte Nachteile können sich z.B. aus der Kindererziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung der Ehe hinsichtlich Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie des Dauer der Ehe und weiteren Kriterien ergeben.

Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr entscheidend (die sogenannte Lebensstandardgarantie wird angepasst). Es kommt nun mehr als bisher auf den Einzelfall an, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit und wenn ja, welche und in welchem Umfang, nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss bzw. in welchem Maß nacheheliche Solidarität geschuldet wird.

4. Beurkundungspflicht bei Unterhaltsverzicht

Ein vertraglicher Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche ist gemäß § 1585 c BGB nur dann wirksam, wenn er notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert wird. Damit soll eine umfassende Aufklärung über die Rechtsfolgen eines Unterhaltsverzichts sichergestellt werden.

2.2.2. Höhe des Unterhalts

Die Unterhaltshöhe (§ 1578 BGB) hängt einerseits von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und andererseits von der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten ab.

a) Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Der eheliche Lebensstandard während der jeweiligen konkreten Ehe ist Anknüpfungspunkt für die Zeit nach der Trennung und nach der Ehescheidung. Es kann nach dem Halbteilungsprinzip unter Berücksichtigung grundsätzlich etwa die Hälfte dessen verlangt werden, was auch während bestehender Ehe für den Unterhalt ausgegeben wurde.

b) Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird vom sogenannten Selbstbehalt begrenzt. Das heißt er darf einen bestimmten Betrag für sich behalten. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten nach der Düsseldorfer Tabelle in der aktuellen Fassung ab dem 01.01.2013 Eintausendeinhundert Euro, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

c) Unterhalt bei hohem Einkommen

Bei sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann nicht nach der sonst üblichen Quotenmethode berechnet werden, sondern es ist eine sogenannte individuelle Bedarfsberechnung erforderlich. Dort hat der bzw. die Berechtigte darzulegen und im Streitfall nötigenfalls zu beweisen, welcher Bedarf für Wohnen, Kleidung, Kosmetika, Sportaktivitäten, gesellschaftliche Aktivitäten und Verpflichtungen, Fahrzeug(e), Urlaub(e), Personal usw. besteht.
Insbesondere dann, wenn eine individuelle Bedarfsberechnung benötigt wird, ist sehr zu empfehlen, einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht zur Unterstützung hinzuzuziehen.

2.2.3. Unterhaltstatbestände

Ein Anspruch auf Unterhalt kann sich aus den folgenden Gründen der Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten ergeben:

  1. Kinderbetreuung (§ 1570 BGB - Arbeitsaufnahme wegen Kinderbetreuung nicht möglich)
  2. Alter (§ 1571 BGB - Erwerbstätigkeit wegen hohen Alters nicht möglich)
  3. Krankheit (§ 1572 BGB - Erwerbstätigkeit wegen Krankheit/Gebrechen nicht zumutbar)
  4. Arbeitslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB - trotz Bemühungen Arbeitsaufnahme nicht möglich)
  5. Aufstockungsunterhalt ( § 1573 Abs. 2 BGB - Einkommen des geschiedenen Gatten reicht nicht zum vollen Lebensunterhalt)
  6. Ausbildung/Umschulung (§ 1575 BGB - Ausbildung des geschiedenen Gatten wegen der Ehe abgebrochen/nicht begonnen)
  7. Billigkeit (§ 1576 BGB – Auffangtatbestand – sonstige Gründe)

2.2.4. Wegfall, Begrenzung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts

Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederheirat und Tod des Berechtigten (§ 1586 BGB).

Der Unterhaltsanspruch kann herabgesetzt und/oder begrenzt werden, wenn es der Billigkeit entspricht (§ 1578 b BGB).

Hierbei sind insbesondere ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen, die sich z.B. aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Weiterhin kann der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit beschränkt oder versagt werden (§ 1579 BGB), wenn alternativ oder kumulativ folgende sogenannte Härtegründe vorliegen:

  1. die Ehe von kurzer Dauer war (etwa bis 2 Jahre Ehedauer)
  2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (verfestigt ab ca. 1-2 Jahren, hängt von konkreter Ausgestaltung ab)
  3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat (z.B. schwere Körperverletzung, Mordversuch)
  4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (z.B. Eigenkündigung, Verlust der Erwerbsfähigkeit durch Alkoholsucht, um nicht Unterhalt zahlen zu müssen)
  5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat (z.B. Verschwendung, Mitwirkung an Aufkündigung von Geschäftsbeziehungen, betrügerisches Prozessverhalten)
  6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat (z.B. Nichterwerbstätigkeit trotz Möglichkeit des Erwerbs, Alleinverbrauch des Einkommens vor der Trennung durch einen Gatten)
  7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt
  8. oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe (Auffangtatbestand).

Bei allen Härtegründen findet eine Billigkeitsprüfung statt; es wird auch mit geprüft, ob die Interessen von Kindern ggf. betroffen sind; es kommt auf alle Umstände des Einzelfalls an.

Die Härtegründe müssen zwingend im Prozess eingeführt werden. Von Amts wegen wird hierüber nicht entschieden. Teilen Sie im Beratungsgespräch Ihrem Fachanwalt für Familienrecht solche Gründe mit.

3. Unterhalt nach § 1615 l BGB

3.1. Grundsatz

Mit dieser Regelung soll der Unterhaltsanspruch von Kinder betreuenden Müttern oder Vätern aus Anlass der Geburt von Kindern gesetzlich sichergestellt werden, wenn zwischen den Eltern keine Ehe geschlossen wurde. Dieser umfasst nicht nur die Versorgung des Kinder betreuenden Elternteils, sondern auch die Kosten von Schwangerschaft und Entbindung. Voraussetzung ist die Geburt eines Kindes.

3.2. Dauer

Die Mindestdauer des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter beträgt 3 Jahre nach der Geburt des Kindes.

Anschließend ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Wenn festgestellt wird, dass von der Kindesmutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, erfolgt im Streitfall letztlich eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts. Bei dieser wird insbesondere auf die Belange des Kindes, der Mutter und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestellt. Eine solche Einzelfallentscheidung hat allerdings eher Ausnahmecharakter.

Empfehlung

Beauftragen Sie rechtzeitig zur Beratung sowie Sicherung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt, zweckmäßigerweise einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht.

Wenn Streit absehbar ist, sichern Sie zur Berechnung der Unterhaltsansprüche erforderliche Unterlagen (kopieren / auslagern).

Gleiches gilt für etwaige Versagungsgründe, die auch Ihrem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht mitgeteilt werden müssen.

4. Verfahren

4.1. Außergerichtlich

Sofern sich die (getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehepartner über den Unterhalt geeinigt haben, sollte diese Einigung in einer notariellen Urkunde festhalten werden. Aus dieser kann dann, sofern nötig, die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Seit dem 01.01.2008 besteht Beurkundungspflicht für Regelungen zum Unterhalt, die einen Verzicht bzw. Teilverzicht beinhalten. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen sind deshalb unwirksam, sofern die Ehe noch nicht geschieden ist.

4.2. Gerichtlich

Falls keine Einigung möglich ist, sind die bei den Amtsgerichten gebildeten Familiengerichte erstinstanzlich zur Entscheidung berufen. Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht nicht von Amts wegen die tatsächlichen Grundlagen eines etwaigen Unterhaltsanspruchs ermittelt, sondern für die Beibringung aller Fakten die Prozessbeteiligten zuständig sind (sogenannter Parteiprozess). Wenn hierüber Streit besteht, müssen die Tatsachen (z.B. eigene Bedürftigkeit, das Einkommen der Gegenseite, weitere Unterhaltsberechtigte) bewiesen werden.

Zur Vorbereitung eines Unterhaltsprozesses ist die Kenntnis des Einkommens des voraussichtlich Verpflichteten erforderlich, es besteht ein gesetzlicher Auskunfts- und Belegvorlegeanspruch (siehe unten 4.5.). Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht ordentlich nach, so kann er auf Erteilung der Auskunft verklagt werden.

Meist wird, um nicht doppelt erst auf Auskunftserteilung und dann auf Unterhalt zu prozessieren, ein sogenannter Stufenantrag gestellt (§ 254 ZPO). Mit einem solchen Antrag wird in der ersten Stufe beantragt, den Unterhaltsschuldner zur Erteilung der Auskünfte über seine Einkünfte und zur Vorlage von Belegen zu verpflichten und in der zweiten Stufe, ihn zu verpflichten, monatlichen Unterhalt in einer Höhe zu zahlen, die nach Erteilung der Auskunftsstufe beziffert wird.

Für Unterhaltsansprüche gibt es die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, in dem sich ein vollstreckbarer Unterhaltstitel innerhalb kurzer Zeit erreichen lässt.

4.3. Auskunft und Belegvorlage

Beim Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt sowie bei Ansprüchen nach § 1615 l BGB besteht jeweils ein gesetzlicher Auskunftsanspruch (§§ 1361, 1580, 1605 BGB). Dieser umfasst sowohl die Auskunft an sich, als auch die Vorlage der Belege, die die Richtigkeit der Auskunft nachweisen. Eine Auskunft kann alle 2 Jahre verlangt werden oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten geändert haben (z.B. durch Arbeitsaufnahme eines Arbeitslosen, Antritt einer besser bezahlten Stelle, Anfall einer Erbschaft), auch früher.

Der Unterhaltsverpflichtete hat eine geordnete Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu erstellen, um dem Unterhaltsberechtigten eine Einkommensberechnung als Grundlage der Unterhaltsberechnung zu ermöglichen, zweckmäßigerweise in einem Schreiben.

Zu den Einkünften zählen alle Einkünfte aus allen Einkunftsarten des Steuerrechts, also z.B. Einnahmen aus abhängiger und selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung.

Für nichtselbständige Unterhaltsverpflichtete wird zur Feststellung des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens regelmäßig ein Berechnungszeitraum von 12 Monaten zu Grunde gelegt. Es sind alle Verdienstbescheinigungen und die erlassenen Steuerbescheide aus vorgenanntem Zeitraum vorzulegen.

Bei selbstständigen Unterhaltsverpflichteten wird zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens grundsätzlich ein Berechnungszeitraum von 3 Jahren in Ansatz gebracht. Vorzulegen sind die Einnahme- und Überschussrechnungen und/oder Bilanzen, die vollständigen Einkommenssteuer- erklärungen nebst Anlagen sowie die Einkommenssteuerbescheide.

Wird die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, kann der Auskunftsverpflichtete zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte verurteilt werden (§§ 260, 261 BGB). Bei unvollständigen Auskünften kann so wegen der gesetzlichen Strafandrohung die vollständige Auskunft meist erzwungen werden.

Eine Vermögensauskunft wird nur geschuldet, wenn der voraussichtlich Pflichtige nicht in der Lage ist, den zu erwartenden Unterhalt aus seinen Einkünften zu bestreiten.