Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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GmbH-Geschäftsführer | Vorstände | Organvertreter

Aktiengesellschaften, GmbH einschließlich UG, Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), eingetragene Genossenschaft und auch der Verein (als juristische Person des Privatrechts) und auch juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften – werden durch die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Organe vertreten.

Die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und der Verein werden durch ihren jeweiligen Vorstand vertreten. Die GmbH bzw. Unternehmergesellschaft wird durch ihre Geschäftsführer vertreten.

Diese Personen, die juristische Personen rechtlich vertreten, sind grundsätzlich (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) ebenso wie Beamte (§ 5 Abs. 2 ArbGG) keine Arbeitnehmer.

Zu beachten ist insbesondere, dass speziell die Geschäftsführer einer GmbH oder UG von ihrem Amt jederzeit abberufen werden können. Der Angabe von Gründen bedarf es - es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes - grundsätzlich jedoch nicht. Bei der Abberufung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft bedarf es eines wichtigen Grundes (§ 84 Abs. 3 AktG).

Insoweit ist es für diesen Personenkreis besonders wichtig, zur Minimierung dieses Risikos seine vertraglichen Ansprüche gemäß dem abzuschließenden Dienstvertrag zur Vergütung klar zu regeln. In einem Dienstvertrag sollten neben der Regelung zur Vergütung, inklusive Tantiemen, Bonusregelungen in Form von Zielvorgaben bzw. Zielvereinbarungen, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Reise- und Reisekosten, zur Altersvorsorgung, zur Haftung, zur D&O-Versicherung, zur Vertragsdauer und Beendigung zur etwaigen Befristung, zur Versetzung bzw. Entsendung ins Ausland, zur Übernahme von privaten Versicherungsbeiträgen und Ähnliches enthalten sein. Verträge mit Organvertreter juristischer Personen sind besonders ausführlich zu gestalten, da eine Vielzahl der kraft Gesetz für Arbeitnehmer geltenden Schutzregelungen (z.B. das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Bundesurlaubsgesetz u.a.) für diesen Personenkreis mangels Arbeitnehmerstellung grundsätzlich nicht gelten.

Bei der Beratung und Vertretung von Geschäftsführern und Vorständen ist zu beachten, dass hier nicht nur die Regelungen des Dienstvertrages nach dem BGB (§ 611 ff. BGB) gelten, sondern auch eine Vielzahl von handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Bestellung und Abberufung im GmbH-Gesetz (GmbHG), Genossenschaftsgesetz, Aktiengesetz. Ein GmbH-Geschäftsführer kann durch Satzung sowie Weisung der Gesellschafterversammlung und Anderes erheblich in seiner Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit zur Führung des Unternehmens eingeschränkt sein. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft unterliegt einem derartigen Weisungsrecht grundsätzlich nicht.

Rechtsstreitigkeiten von Organvertretern und juristischer Personen, die keine Arbeitnehmer sind, werden grundsätzlich nicht vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern denen der Zivilgerichtsbarkeit, also meist bei den Landgerichten und in Berufungsverfahren den Oberlandesgerichten, geführt, vor denen Anwaltszwang besteht.