Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Stiftung und Erbrecht

Eine Stiftung ist eine Organisation, die mit Hilfe von Vermögenswerten einen vom Stifter festgelegten Zweck dauernd verfolgt. Stiftungen können zu jedem (legalen) Zweck errichtet werden.

Eine Vielzahl der Stiftungen sind privatrechtlich und haben einen gemeinnützigen Zweck. Im Stiftungsrecht wird unterschieden zwischen operativen Stiftungen, die selbst zur Erfüllung des Stiftungszwecks Projekte durchführen, wie z.B. das Betreiben von Kinder- und Freizeiteinrichtungen und Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern. Auch eine Verknüpfung ist möglich. Stiftungen sind meist auf ewig angelegt. Sie haben die Verpflichtung, ihr Vermögen auf Dauer zu erhalten. Lediglich aus den Erträgen des Vermögens und Spenden kann der Stiftungszweck verwirklicht werden.

Eine Stiftung wird durch einen Vorstand vertreten. Als Kontrollorgan gibt es ein Kuratorium, auch Beirat genannt und ggf. andere Gremien. Rechtsfähige Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Sie werden gegründet durch die Errichtung der Stiftung im sogenannten Stiftungsgeschäft und durch die Anerkennung der zuständigen landesrechtlichen Stiftungsbehörde. Voraussetzung ist auch eine entsprechende Satzung und das Stiftungsvermögen.

Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten, als auch nach dem Ableben des Erblassers errichtet werden, sofern die Stiftungserrichtung – üblicherweise mit den Auflagen an einen Testamentsvollstrecker – in einer letztwilligen Verfügung vorgesehen ist.

Aufgrund der Komplexität der Errichtung einer Stiftung, gerade von Todes wegen, sollte eine solche Regelung nicht ohne vorherige Beratung bzw. Gestaltung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht getroffen werden, der das wiederum mit Steuerberater/Wirtschaftsprüfer abzustimmen hat, da eine Abstimmung zwischen familien- und erbrechtlichen, stiftungsrechtlichen und auch steuerrechtlichen Regelungen erforderlich ist.